2. Februar 2024 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Neffen

Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Neffen

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2. Februar 2024 / Hartmut Fischer

Eine Eigenbedarfskündigung kann unter Umständen auch zu Gunsten eines Neffen ausgesprochen werden. Voraussetzung hierfür ist eine enge soziale Bindung zu der Familie des Wohnungseigentümers. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt und eine Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 19.10.2023 (Aktenzeichen 67 S 119/23).

Amtsgericht lehnt Eigenbedarfskündigung für Neffen ab

Das Landgericht hatte über eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mittel zu befinden. Das Amtsgericht hatte eine Eigenbedarfskündigung für unzulässig erklärt, da sie zugunsten eines Neffen ausgesprochen wurde. Das Amtsgericht vertrat die Ansicht, dass der Neffe nicht als Familienangehöriger angesehen werden könne. Familienangehörige seien lediglich Personen, die nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten. Ob ein persönliches enges Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Neffen besteht, war für das Gericht nicht entscheidend.

Landgericht widerspricht: Eigenbedarfskündigung möglich

Dem widersprach das Landgericht Berlin. Eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Neffen könne ausgesprochen werden. Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen Vermieter und Neffen eine enge soziale Beziehung bestehe. Weder die Rechtsprechung des BGH noch die bestehenden Gesetze schrieben zwingend vor, dass nur Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, Nutznießer  der Kündigung sein können.


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