Eigentümer muss Ratten auf Grundstück bekämpfen
Eigentümer muss Ratten auf Grundstück bekämpfen
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Pflicht zur Bekämpfung von Ratten setzt kein Verschulden voraus
Ratten auf dem Grundstück sind immer eine unangenehme Angelegenheit. Für die Beseitigung der Tiere ist der Vermieter verantwortlich. Die Schädlinge muss er fachgerecht entsorgen lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Beschluss vom 11.10.2022 (Aktenzeichen VG 145 L 1235/22).
Verfügunbg des gesundheitsamts
In dem Verfahren ging es um eine Verpflichtung des Gesundheitsamts. Zuvor hatten Anlieger dem Bezirksamt gemeldet, dass sich auf dem Grundstück Ratten befänden. Diese würden auch gefüttert und mit Wasser versorgt. Wer die Nager versorgte, war jedoch nicht bekannt. Das Amt besichtigte daraufhin das Grundstück und bestätigte die Vorwürfe aus der Nachbarschaft. Es veranlasste daraufhin das zuständige Gesundheitsamt, dem Eigentümer aufzuerlegen, innerhalb einer Woche die Rattenplage durch einen Experten beseitigen zu lassen. Die Durchführung der Maßnahme sollte er gegenüber dem Gesundheitsamt schriftlich melden. Würde die Auflage nicht erfüllt, würde das Gesundheitsamt die Beseitigung auf Kosten des Grundstückseigentümers veranlassen.
vermieter wehrt sich gegen Verrfügung
Hiergegen wehrte sich der Grundstückseigentümer mit einem Eilantrag. Er argumentierte, dass er auf dem Grundstück keine Ratten gesichtet habe. Diesen Einwand ließ das Gericht aber nicht gelten. Es sei allgemein bekannt, dass die Tiere eher im Verborgenen ihr Unwesen trieben. Gegen die Einlassung des Grundstückseigentümers spreche aber, dass mehrere Anlieger den Rattenbefall des Grundstücks unabhängig voneinander gemeldet hatten. Auch die Leiterin einer Kindertagesstätte habe sich hierüber beim Gesundheitsamt beschwert.
verwaltungsgericht: Verfügung ist rechtens
Bei der Ortsbesichtigung hatten die Vertreter des Gesundheitsamts außerdem Rattenlöcher entdeckt, die erkennbar noch von den Tieren genutzt wurden. Deshalb sei der Eigentümer aufgrund der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen verpflichtet, für die Bekämpfung der Tiere zu sorgen. Hierzu sei er in jedem Fall verpflichtet, auch wenn ihr kein Verschulden für den Rattenbefall treffe und er hierfür nicht verantwortlich sei.
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