22. Dezember 2021 von Hartmut Fischer
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Eigentümer­versammlung darf niemanden ausschließen

Eigentümer­versammlung darf niemanden ausschließen

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22. Dezember 2021 / Hartmut Fischer

Treffen in Zeiten der Pandemie sind schwierig zu organisieren. Das gilt auch für die Durchführung von Wohneigentumsversammlungen. Allerdings ist es keine Lösung, bestimmte Gruppen von der Versammlung auszuschließen. Das hat das Amtsgericht Hannover am 20.10.2021 noch einmal in einem Urteil klargestellt (Aktenzeichen 407 C 383/21)

nicht alle eigentümer bei versammlung erwünscht

Hintergrund des Verfahrens war die Entscheidung eines Beirats und der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hatten sich aufgrund der Pandemie entschlossen, den Teilnehmerkreis einer Eigentümerversammlung einzuschränken. Darum wurden die Garageneigentümer der Gemeinschaft in der Einladung aufgefordert nicht zur Versammlung zu erscheinen. Sie sollten der Verwaltung oder einem Beiratsmitglied ihre Rechte für die Versammlung übertragen.

beschlüsse angefochten

Damit war einer der betroffenen Garageneigentümer nicht einverstanden. Er hielt seinen Ausschluss für ungerecht und verlangte vor Gericht, die Beschlüsse der Versammlung – unter anderem der Wirtschafts­plan und die Jahres­rechnung für 2019 und 2020, für ungültig zu erklären.

Amtsgericht erklärt beschlüsse für nichtig

Das Amtsgericht gab ihm Recht. Das Gericht erklärte die gefassten Beschlüsse für rechtsfehlerhaft und damit für nichtig. Es stellte klar, dass der Ausschluss der Garageneigentümer einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Eigentums der Betroffenen dar. Dass man ihnen stattdessen die Erteilung von Vollmachten anbot, müssten die Garageneigentümer nicht akzeptieren. Es sei Aufgabe der Verwaltung gewesen, größere Räume für die Versammlung zu organisieren oder eine Teilnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen.


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