11. August 2021 von Hartmut Fischer
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Eigen­tümerversammlung durch nicht befugten Wohnungseigentümer einberufen

Eigen­tümerversammlung durch nicht befugten Wohnungseigentümer einberufen

© Jacob Lund / Shutterstock

11. August 2021 / Hartmut Fischer

Wird eine Wohneigentümerversammlung von einem dafür nicht autorisierten Miteigentümer einberufen, ist die Versammlung grundsätzlich zulässig. Die Beschlüsse auf dieser Versammlung sind jedoch anfechtbar, da die Versammlung unter einem „Einladungsmangel“ leide. Hierbei müssen jedoch die Fristen zu Einreichung einer Klage eingehalten werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 15.04.2021 (Aktenzeichen 2-13 S 87/20).

Klage gegen Bestellung des Verwalters

In dem Verfahren stritten diverse Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwalters. Sie hielten den Beschluss für ungültig, da ein Wohnungseigentümer zur WEG-Versammlung eingeladen hatte, der hierzu nicht befugt war. Da man sich nicht einigen konnte, klagten die Beschlussgegner schließlich gegen den Beschluss. Die Klage erfolgte über einen Monat nach der angegriffenen Versammlung. Vor dem Amtsgericht Kassel konnten sich die Kläger jedoch nicht durchsetzen. Sie gingen deshalb in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main.

Berufung wegen fristversäumnis abgelehnt

Doch auch hier hatten sie keinen Erfolg. Das Landgericht stellte sich hinter die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss war gültig. Dass die Einladung durch einen nicht befugten Wohnungseigentümer erfolgte, mache die Versammlung nicht unwirksam. Allerdings leidet die Wohnungseigentümerversammlung dann unter einem Einladungsmangel. Deshalb seien die getroffenen Beschlüsse der Versammlung anfechtbar.

Einladung durch unbeteiligten Dritten nicht zulässig

Im vorliegenden Fall wären aber die Fristen nach § 45 BGB nicht eingehalten worden. Danach hätte die Klage innerhalb eines Monats nach der Versammlung erfolgen müssen. Da die Frist nicht eingehalten wurde, wies das Gericht die Berufung zurück.

Die Situation wäre eine andere gewesen, wenn ein unbeteiligter Dritter zur Wohneigentümerversammlung eingeladen hätte. In diesem Fall wäre dann die von der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig gewesen.

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