11. März 2020 von Hartmut Fischer
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Eilanträge gegen Berliner Mietendeckel

Eilanträge gegen Berliner Mietendeckel

11. März 2020 / Hartmut Fischer

Am 30.01.2020 wurde vom Berliner Senat der sogenannte „Mietendeckel“ verabschiedet (siehe auch unseren Beitrag „Berliner Mietendeckel ist beschlossene Sache“). Inzwischen sind beim Bundesverfassungsgericht bereits drei Eilanträge eingegangen, mit denen die Antragsteller erreichen wollen, dass das Vorhaben so lange außer Kraft gesetzt wird, bis eine endgültige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gefällt wird. Ein erster Antrag wurde allerdings bereits vom Gericht wegen Formfehlern abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den „Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin (sogenannter „Mietendeckel) im Wege einer einstweiligen Anordnung“ für unzulässig.

Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten mit ihrem Antrag erreichen, dass die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass ein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine substantiierte Darlegung seiner Voraussetzungen beinhalten müsse.

Die Zulässigkeit eines Eilantrags gegen ein Gesetz vor seiner Verkündung setzt dabei voraus, dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht. Diesen Anforderungen genügte der Antrag nach Meinung der Verfassungsrichter nicht. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren infolge der im Abgeordnetenhaus von Berlin im Januar 2020 durchgeführten zweiten Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist.

Nach dem Berliner Landesrecht werden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Allerdings hat auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats von Berlin eine dritte Lesung stattzufinden. Zudem hat der Präsident des Abgeordnetenhauses Gesetze unverzüglich auszufertigen. Im vorgelegten Antrag sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen wurde. Der Antrag sei deshalb verfrüht und werde zurückgewiesen.

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