19. August 2024 von Hartmut Fischer
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Eilantrag gegen Fahrradstraße abgelehnt

Eilantrag gegen Fahrradstraße abgelehnt

© Denys Golub / Vecteezy

19. August 2024 / Hartmut Fischer

Sollen Straßen zu Fahrradstraßen umgewandelt werden, kann ein Anlieger keine Unterlassung per Eilantrag erreichen. Es muss die Aufstellung und / oder Anbringung entsprechender Schilder abgewartet werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Köln in einem Beschluss vom 01.08.2024 (Aktenzeichen 18 L 1197/24).

eilantrag gegen Fahrradstraße beantragt

In dem Verfahren wehrte sich eine Anliegerin gegen das Vorhaben der Stadt, dass vor ihrem Haus Fahrradstraßen ausgewiesen werden sollten. Durch die Umwandlung des Straßenabschnitts würden wahrscheinlich auch einige Pkw-Parkplätze wegfallen. Noch bevor es zur Umsetzung des Vorhabens kam, stellte die Anliegerin einen Eilantrag, um die Maßnahme zu verhindern.

Eilantrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag jedoch ab und erklärte ihn für unzulässig. In seiner Begründung führte das Gericht unter anderem aus:

Die Antragstellerin kann sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegen die von der Kommune beabsichtigte Anordnung der zwei Fahrradstraßen wehren. Nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen kann sie dies nicht per Eilantrag, sondern nur im Wege nachträglichen Rechtsschutzes erreichen. Also erst nach erfolgter Aufstellung bzw. Aufbringung der Verkehrszeichen.

Verfahrensstand nicht ausreichend für Eilantrag

Basierend auf den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat das städtische Verwaltungsverfahren diesen Verfahrensstand bisher nicht erreicht. Hinsichtlich der einen betroffenen Straße ist die verkehrsrechtliche Anordnung verwaltungsintern bisher nicht einmal finalisiert. Eine gerichtliche Entscheidung (Eilantrag genehmigen) würde daher zum jetzigen Zeitpunkt in den Grundsatz der Gewaltenteilung in Gestalt des Letztentscheidungsrechts der Verwaltung eingreifen.

Hinsichtlich der anderen Straße bleibt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zwar unklar, ob die verwaltungsinternen Planungen bereits abgeschlossen sind. Jedenfalls hat die Antragstellerin aber keine Gründe vorgetragen, die ihr ausnahmsweise die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ermöglichen. Auch deshalb kann dem Eilantrag nicht stattgegeben werden.

Eilantrag aufgrund der Maßnahme nicht notwendig

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Abwarten des Beginns der Maßnahmen unzumutbar ist. Etwaige Umsetzungsmaßnahmen (z. B. Beschilderung, Fahrbahnmarkierungen) sind verhältnismäßig einfach umkehrbar. Dass der Antragstellerin als Verkehrsteilnehmerin infolge eines geänderten Verkehrsverhaltens Gefahren für Leib und Leben drohten, ist ebenfalls nicht erkennbar.


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