Ein Schloss reicht aus
Ein Schloss reicht aus
Kann eine Tür verschlossen werden, hat der Mieter keinen Anspruch auf ein zweites Schloss, um die Sicherheit der Wohnung zu verbessern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Mitte hervor.
Zu dem Verfahren kam es, weil ein Mieter ein zusätzliches Spangenschloss an der Eingangstür anbrachte. In der Nachbarschaft war es wiederholt zu Einbrüchen gekommen. Die mit dem Spangenschloss versehene Tür war jedoch abschließbar. Nach dem Einbau des Spangenschlosses verlangte nun der Mieter Kostenersatz. Weil dies der Vermieter verweigerte kürzte er die Miete um die Kosten des Schlosses. Dies wollte der Vermieter nicht hinnehmen. Er klagte auf Zahlung des offenstehenden Betrages.
Der Richter beim zuständigen Amtsgericht entschied, dass der Mieter den gekürzten Betrag zahlen müsse. Es habe an der Wohnungstür kein Mangel vorgelegen. Eine solche Türe müsse abschließbar sein und auch vor Einbruch schützen. Dafür sei aber das bereits in der Tür befindliche Schloss ausreichend. Es läge also kein Mangel nach § 536 BGB vor.
Das Anbringen eines Spangenschlosses sah der Richter als Modernisierungsmaßnahme an. Modernisierung sei jedoch keine Pflicht des Vermieters. Dieser sei nur zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Der Vermieter sei deshalb nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 06.09.2012 – Aktenzeichen 27 C 30/12