8. März 2021 von Hartmut Fischer
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Ein versicherter Wasserschaden?

Ein versicherter Wasserschaden?

© michelmond / shutterstock

8. März 2021 / Hartmut Fischer

Kommt es zu einem Wasserschaden an einem außerhalb des Gebäudes liegenden Drainagerohr, der Wasser in das Haus drückt, handelt es sich um keinen Leitungswasserschaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss vom 3.2.2021 (8 U 3471/20).

In dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen einem Einfamilienhaus-Eigentümer und seiner Wohngebäudeversicherung. In dem Haus war es zu einem Wasserschaden gekommen. Ein Abwasserrohr war außerhalb des Gebäudes gebrochen und hatte sich verstopft. Dadurch entstand ein Abwasser-Rückstau. Das Wasser drückte sich auch in die Drainage des Hauses, die an die Abwasserleitung angeschlossen war. Dadurch kam es zu einem Wasserschaden im Keller des Gebäudes. Der Hauseigentümer nahm nun – erstmals – seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch, da er den Schaden als Leitungswasserschaden entsprechend der Versicherungsbedingungen einschätzte.

Das Versicherungsunternehmen stufte den Schaden jedoch anders ein und weigerte sich die Kosten zu übernehmen. Deshalb klagte der Hauseigentümer, konnte sich aber vor dem Landgericht Amberg nicht durchsetzen. Deshalb ging er in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg.

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Auch das Oberlandesgericht entschied, dass es sich hier um keinen Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherung handele. Ein Versicherungsschaden wäre es nur gewesen, wenn die außerhalb des Hauses verlegte Drainage die Immobilie mit Wasser versorgt hätte oder Wasser von dort abgeleitet hätte. Sie habe aber lediglich die Aufgabe Schicht- und Niederschlagswasser zu sammeln und abzuleiten. Es handele sich also um eine reine Entwässerung des Bodens.

In seiner Urteilsbegründung führte das Oberlandesgericht aus, dass man von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen nur sprechen könne, wenn das Wasser dort ausgetreten wäre, wo die Drainage in das Abwasserleitungsohr mündete. Dort oder dahinter war das Wasser aber nicht ausgetreten. Die Wohngebäudeversicherung decke nicht jeden Wasserschaden automatisch ab.

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