Einbauküche überlassen – nicht vermietet
Einbauküche überlassen – nicht vermietet
Überlässt der Vermieter dem Mieter eine Einbauküche, ist er nicht zur Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung verpflichtet. Dies ist nur der Fall, wenn die Küche ausdrücklich mit vermietet wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln vom 14.11.2017 (Aktenzeichen 18 C 182/17).
In dem Streit verlangte der Mieter von seinem Mieter die Reparatur eines Kühlschranks und eines Geschirrspülers. Dies lehnte der Vermieter ab. Laut Mietvertrag wurde die Einbauküche, zu der die defekten Teile gehörten lediglich zur Nutzung überlassen. Da die Teile nicht vermietet wurden, sah der Vermieter keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-Verpflichtung. Der Mieter verklagte daraufhin den Vermieter, konnte sich aber vor Gericht nicht durchsetzen.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte fest, dass ein Anspruch auf Reparatur voraussetze, dass es sich bei den Schäden um Mängel an der Mietsache handele. Die defekten Kücheneinrichtungen gehörten aber nicht zur Mietsache. Laut Mietvertrag würde die Einbauküche lediglich zur Nutzung überlassen. Da dies eindeutig geregelt wurde, konnte der Mieter nicht davon ausgehen, dass die Kücheneinrichtung mitvermietet wurde.
Die Regelung im Mietvertrag hielt das Gericht für zulässig, da die Bereitstellung der Kücheneinrichtung bei der Wohnraumvermietung nicht zu den Pflichtleistungen des Vermieters gehörten.
Allerdings räumte das Gericht ein, dass der Mieter verlangen könne, dass der Vermieter die defekten Geräte entferne, damit der Mieter diese durch eigene Geräte ersetzen könne.
Regeln Sie im Mietvertrag eindeutig, ob eine Einbauküche lediglich zur Nutzung überlassen oder mit vermietet wird. Bei Überlassung besteht keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht.