Eine Garage für das Denkmal
Eine Garage für das Denkmal
Wird für ein denkmalgeschütztes Haus eine dem Gebäude angepasste Garage neu gebaut, handelt es sich bei den Kosten nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 01.09.2016 entschieden (Aktenzeichen VG 19 K 15).
In dem Streitfall ging es um eine Garage, die der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses errichtet hatte. Die Garage war in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde gebaut worden. Aufgrund der Bedenken der Behörde wurde die Garage separat freistehend vom Haus errichtet. Als der Hauseigentümer die Kosten für die Garage als denkmalbedingte Aufwendungen anerkennen lassen wollte, lehnte dies das Landesdenkmalamt ab.
Die vom Hauseigentümer angestrengte Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Die Richter stellten fest, dass anerkennungsfähige Kosten nur anerkannt würden, wenn diese entstünden, um das schützenswerte äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beziehungsweise – wie in diesem Fall – einer denkmalgeschützten Gesamtanlage zu erhalten. Die Regelung gelte also ausschließlich für Bestandsbauten und nicht für unabhängige Neubauten. Es könnte anders gesehen werden, wenn die Garage direkt an das Haus angebracht worden wäre. Die hier erstellte Garage beeinflusse aber das Erscheinungsbild des Hauses nicht.