Einfach verglaster Wintergarten und Mietminderungsrecht
Einfach verglaster Wintergarten und Mietminderungsrecht
Bei einem einfach verglasten Wintergarten in einer Altbauwohnung stellen Zugluft und hin und wieder eindringendes Regenwasser grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Daraus resultiert, dass der Mieter deswegen auch kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB hat. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Berlin Charlottenburg in einem Urteil vom 20.06.2019 (Aktenzeichen 226 C 211/18).
Das Verfahren wurde durch einen Mieter ausgelöst, der die Miete für seine Wohnung mindern wollte. Als Grund führte er an, dass der Wintergarten einfach verglast sei. Dies habe zur Folge, dass es hier zu Zugluft komme. Außerdem käme es bei besonders starkem Regen zum Eindringen von Regenwasser. Der Vermieter war jedoch der Meinung, dass dies keinen Mangel darstelle. So kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Charlottenburg.
Dort stellte sich das Gericht auf die Seite des Vermieters. Dem Mieter stehe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB zu, da kein Mietmangel vorliege.
§ 536 Abs. 1 BGB: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass man von einem einfach verglasten Fenster nicht den Wohnkomfort erwarten könne, den ein doppelverglastes Fenster oder Isolierglasscheiben bieten. Dies sei auch allgemein bekannt.
Bei einer Einfachverglasung müsse man immer – besonders im Winter – damit rechnen, dass Kälte in die Räume eindringt. Auch besäßen die einfach verglasten Fenster nicht die Dichtigkeit, um das Eindringen von Schlagreden zu verhindern. Deshalb stelle auch das Eindringen von Regenwasser bei starkem Regen keinen Mangel dar.
Außerdem – führte das Gericht aus – sei ein Wintergarten normalerweise nicht als ganzjährig nutzbarer Wohnbereich anzusehen. Sie würden vorwiegend im Sommer beziehungsweise zur Haltung von Pflanzen genutzt.
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