Einfahrt freihalten: Wann ist eine Fahrbahn schmal?
Einfahrt freihalten: Wann ist eine Fahrbahn schmal?
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Gegenüber einer Einfahrt darf nach der Straßenverkehrsordnung bei einer schmalen Fahrbahn nic ht geparkt werden. Doch klärt die Verordnung nicht, ab wie viel Metern eine Fahrbahn als schmal anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte in einem Urteil vom 06.04.2023 fest, dass eine Straße von 5,60 m Breite mit einem zusätzlichen Bürgersteig von 1,40 m Breite nicht als „schmal“ eingestuft wird.
Ausfahrt für Hauseigentümer zu schmal
In dem Verfahren klagte der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, dessen Grundstück an einer – seiner Meinung nach – schmalen Straße lag. Auf der gegenüberliegenden Seite seines Hauses parkten Fahrzeuge, die ihm das Ausfahren mit seinem ca. 5 Meter langen Pkw aus seinem Grundstück erschwerten. Darum wandte er sich an die zuständige Behörde und forderte, dass hier behördlicherseits eingegriffen werden müsse.
Anlieger beruft sich auf straßenverkehrsordnung
Unter anderem berief er sich auf § 12 Abs. 3 Ziffer 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Er argumentierte, dass es sich um eine schmale Fahrbahn handele, in denen das Parken grundsätzlich untersagt ist. Außerdem vertrat der Anlieger die Ansicht, dass die Gemeinde handeln müsse, da die parkenden Fahrzeuge ihm das Befahren seines Grundstückes immens erschwerten.
Kommune greift nicht ein n- anlieger klagt
Vor diesem Hintergrund forderte er, dass die Gemeinde eingreife – eventuell könne auch eine Parkverbots-Zone eine Lösung darstellen. Auch die Verhängung von Bußgeldern oder das Abschleppen der Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite brachte der Hauseigentümer ins Gespräch.
Nach Prüfung des Vorgangs entschied die Kommunalbehörde jedoch, dass sie nicht einschreiten werde. Daraufhin klagte der Anlieger. Doch auch vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen konnte sich der Anlieger nach einem Lokaltermin nicht durchsetzen.
gericht nach lokaltermin: keine schmale fahrbahn
Bei der Begehung der umstrittenen Straße wurde festgestellt, dass die Fahrbahn 5,60 m breit war. Hinzu kamen noch ein 1,40 m breiter Bürgersteig. Geht man von der zulässigen maximalen Breite eines Pkws aus (2,50 m), blieb nach Ansicht des Gerichts genug Raum, um mit dem Fahrzeug des Hauseigentümers das Grundstück zu verlassen. Das Gericht sah in der Straße keine „schmale Fahrbahn“. Es besteht danach kein Grund für die Kommune, einzuugreifen.
Das Gericht ging sogar so weit, dass es den Kläger darauf hinwies, dass er ja die Einfahrt zu seinem Grundstück anpassen könne.
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