7. Januar 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

Kündigungsgrund: Eingeschränkte gewerbliche Tätigkeit

Kündigungsgrund: Eingeschränkte gewerbliche Tätigkeit

7. Januar 2019 / Hartmut Fischer

 

Nach Ansicht des Amtsgericht München kann auch eine eingeschränkte gewerbliche Tätigkeit (hier eine Skiwerkstatt) in einem Wohngebäude dazu führen, dass der Vermieter dem Mieter kündigen kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 30.11.2018 (Aktenzeichen 423 C 8953/17)

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Vermieterin, die Beklagten bewohnen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern die von ihnen angemietete streitgegenständliche Doppelhaushälfte. Im Mietvertrag vom Juni 2016 ist geregelt, dass das Mietobjekt zur Benutzung als Wohnung vermietet ist.

Streithintergrund für diese Entscheidung war eine Skiwerkstatt, die ein Mieter in der von ihm angemieteten Doppelhaushälfte eröffnet hatte. Laut Mietvertrag waren die Räume lediglich zur Nutzung als Wohnraum angemietet worden. Der Mieter bot jedoch von montags bis freitags in der Zeit von 16:00 bis 19:30 Uhr einen „Ski- und Snowboard-Service“ an, den er mit einem Plakat am Haus und in Zeitungsanzeigen bewarb.

Der Vermieter forderte den Mieter schriftlich auf, die Tätigkeit einzustellen. Der Mieter teilte jedoch per E-Mail mit, dass er hierzu nicht bereit sei. Die Einrichtung seit zwischen den beiden Parteien abgesprochen. Außerdem gäbe es von Seiten der Gemeindeverwaltung keine Probleme, dass das Gewerbe und auch die Betriebsstätte bereits sei längerer Zeit ordnungsgemäß angemeldet sei. Da sich die Vertragspartner nicht einigen konnten, kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise mit gesetzlicher Frist.

Vor Gericht bestritt der Vermieter, dass die gewerbliche Nutzung zwischen ihm und dem Mieter besprochen beziehungsweise von ihm erlaubt worden sei. Er befürchte nun, dass zusätzliche Kosten auf ihn zukämen, wenn weitere Genehmigungen gefordert und eventuell zusätzliche Gutachten oder Umbaumaßnahmen notwendig würden.

Der Mieter erklärte, dass in der Garage eingerichtete Skiservice von einem gemeinnützigen Verein betrieben werde. Außerdem stehe das Angebot nur in der Skisaison für wenige Wochenstunden ausschließlich Vereinsmitgliedern zur Verfügung.

Das Amtsgericht München folgte dieser Darstellung nicht und gab dem Vermieter Recht. Der Mieter würde seinen Service über mehrere Monate im Jahr für einen nicht näher bestimmten Personenkreis anbieten. Er verfolge dabei die Absicht, Gewinne zu erwirtschaften. Das werde durch die Außenwerbung des Mieters belegt, aus der sich nicht entnehmen lasse, dass die Leistungen nur Vereinsmitgliedern des Skiclubs angeboten würden. Schließlich habe der Mieter ja auch in seiner Mail an den Vermieter eingeräumt, dass das Gewerbe und die Betriebsstätte bereits seit längerer Zeit angemeldet seien.

Der Richter räumte ein, dass es durchaus möglich sei, dass über eine Nutzung der Garage für Vereinszwecke gesprochen worden sei. Dass jedoch eine allgemeine Nutzung mit dem entsprechenden Publikumsverkehr vereinbart worden sei, hielt das Gericht jedoch für unwahrscheinlich. Ein entsprechender Beweis konnte vom Mieter auch nicht erbracht werden. All dies seien Gründe, die den Vermieter zu Abmahnung und Kündigung berechtige.

Das könnte Sie auch interessieren:

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.