Einsicht-Recht der Wohnungseigentümer und seine Grenzen
Einsicht-Recht der Wohnungseigentümer und seine Grenzen
© Yulia Gapeenko / Vecteezy
Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG – Wohnungseigentumsgesetz). Dieses Einsichtsrecht umfasst aber nicht die Übermittlung der Kontoauszüge in digitaler Form. Der Wohnungseigentümer kann die Unterlagen normalerweise nur beim Verwalter einsehen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 28.11.2024 (Aktenzeichen 2–13 S 27/24).
Wohnungseigentümer verlangt Einsicht zu Hause
In dem Verfahren ging es um einen Streit, den ein Wohnungseigentümer mit seiner Wohneigentumsgemeinschaft führte. Der klagende Wohnungseigentümer verlangte, dass ihm die Kontoauszüge der Gemeinschaft digital oder alternativ in Papierform zur Einsicht überlassen würden. Etwaige damit verbundene Kosten wollte er übernehmen. Da die Verwaltung die Unterlagen trotzdem nicht herausgab, klagte der Wohnungseigentümer vor dem zuständigen Amtsgericht. Da er sich dort nicht durchsetzen konnte, ging er vor dem Landgericht Frankfurt/Main in Berufung.
Landgericht: Einsicht ja – Versand nein
Das Landgericht teilte die Einschätzung des Amtsgerichts. Der Kläger hat für die Einsicht keinen Anspruch auf die Zusendung der Unterlagen. Er könne dies weder in digitaler noch in Papierform verlangen. Die Kostenübernahmebereitschaft des Mieters ändere daran nichts. Das nach § 18 Abs. 4 WEG garantierte Recht beschränkt sich ausschließlich auf die Einsicht der Unterlagen beim Verwalter. Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn der Wohnungseigentümer aus persönlichen Gründen keine Möglichkeit hätte, die Unterlagen direkt und persönlich einzusehen. Solche Gründe lagen hier aber nicht vor. In seinem Beschluss teilte das Gericht die Meinung des Klägers, dass der Aufwand und die entstehenden Kosten bei digitalem Versand per E-Mail bei Weitem geringer seien als bei klassischem Postversand. Die Vorbereitung der Unterlagen für einen Versand sei hingegen in beiden Fällen nahezu gleich hoch. Gegen einen Versand per E-Mail spricht nach Meinung des Gerichts auch, dass der offene, digitale Versand auch bei so sensiblen Daten bedenklich sei.
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