Einzelzimmer in Einfamilienhaus vermieten?
Einzelzimmer in Einfamilienhaus vermieten?
Auch in einem Wohngebiet können die Zimmer eines Einfamilienhauses einzeln vermietet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem Urteil vom 15.06.2016 (Aktenzeichen 5 K 394/16 TR).
In dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen Nachbarn. Der eine Immobilieneigentümer verlangte von der Stadt Trier bauaufsichtlich einzuschreiten. Sei direkter Nachbar hatte sein Einfamilienhaus nach längerem Leerstand so umgebaut, dass er die Räumlichkeiten an mehrere Personen vermieten konnte. Im Haus wohnten mindestens elf Personen, zum größten Teil Studenten. Der Kläger verwies darauf, dass dies eine in einem reinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Zimmerviermietung darstelle. Die Stadt solle nun einschreiten, da die Vermietung Unruhe in das Wohngebiet bringe und den anderen Anliegern nicht zugemutet werden könne. Die Stadt sah jedoch keinen Grund, einzuschreiten.
Darum versuchte der Kläger nun, seine Forderung vor dem Verwaltungsgericht hat durchzusetzen. Er hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Nutzung des Gebäudes durch maximal 12 Mieter auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. Die Richter verglichen die Vermietung mit den Vermietungen in Studentenwohnheimen, die auch in reinen Wohngebieten zulässig seien. Von einem kleinen Beherbergungsbetrieb könne schon deshalb keine Rede sein, weil hier die Räume langfristig vermietet würden. Man könne hier auch nicht von einer rücksichtslosen Nutzung gegenüber den Nachbarn sprechen. Auch hier verglich das Verwaltungsgericht Trier die Situation mit einem Studentenwohnheim. Solange es nicht zu einzelnen Exzessen käme, brauche nicht eingegriffen werden. Käme es zu Ausschreitungen, müsse mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen reagiert werden.