11. März 2014 von Hartmut Fischer
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Empfang ausländischer Fernsehprogramme bei Eigentumswohnungen

Empfang ausländischer Fernsehprogramme bei Eigentumswohnungen

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11. März 2014 / Hartmut Fischer

Kann der ausländische Wohnungseigentümer heimatliche Sender über den von der Wohnungseigentümergemeinschaft installierten DSL- beziehungsweise Breitband-DSL-Anschluss empfangen, kann er ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Parabolantenne installieren, um weitere Heimatsender zu empfangen. So entschied das Landgericht Frankfurt/Main.

In dem Verfahren ging es um eine Satellitenschüssel, die ein türkischer Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft installiert hatte. Die Gemeinschaft war gegen die Antenne und verlangte deren Beseitigung. Die anderen Eigentümer verwiesen auf den installierten Breitbandkabelanschluss, über den zwölf Sender in türkischer Sprache zu empfangen seien.

Der türkische Wohnungseigentümer wollte die „Schüssel“ nicht beseitigen. Über Kabel könne er keine speziellen Sport- oder religiöse Sender empfangen. Der Streit landete vor Gericht, wobei sich der zuständige Amtsrichter aufseiten der Wohnungseigentümergemeinschaft stellte. Dessen Einschätzung wurde vom Landgericht Frankfurt/Main bestätigt.

Die Richter des Landgerichts bestätigten, dass die Parabolantenne die Fassade der Wohnanlage negativ beeinflusse. Die anderen Eigentümer könnten sich deshalb auf Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz berufen, wo es heißt „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ Dieses Recht war nach Meinung des Gerichts höher einzustufen, als das Interesse des Antennennutzers. Allerdings stellten die Richter auch fest, dass das Informationsrecht des türkischen Eigentümers ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt sei (Artikel 5 Absatz 1 „Jeder hat das Recht … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“). Das Recht der anderen Eigentümer sei jedoch im vorliegenden Fall höher einzuschätzen. Der türkische Mitbürger könne sich ausreichend über die per Kabel zu empfangenden Heimatsender informieren. Außerdem könne sich der Eigentümer auch per Computer informieren, wobei ihm die Anschaffung eines PCs zumutbar sei.

Die Richter stellten auch fest, dass die per Kabel empfangbaren Sender auch über Sportereignisse berichteten. Wenn der Eigentümer keine türkischen Religionskanäle empfangen könne, stelle dies auch keine Einschränkung der garantierten freien Religionsausübung dar.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.05.2013 – Aktenzeichen 2-13 S 75/12

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