9. November 2024 von Hartmut Fischer
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Energie­einspar­verordnung bei Dachsanierung nicht eingehalten – wer haftet?

Energie­einspar­verordnung bei Dachsanierung nicht eingehalten – wer haftet?

© Marian Vejcik / Vecteezy

9. November 2024 / Hartmut Fischer

Stellt sich heraus, dass bei einer Dachsanierung die Energieeinsparverordnung missachtet wurde, handelt es sich um einen Planungsfehler. Weist der Bauunternehmer darauf hin, haftet er dafür nicht mehr. Es reicht schon aus, wenn er mündlich auf den Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung hingewiesen hat. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Flensburg in einem Urteil vom 17.12.2021 (Aktenzeichen 2 O 278/20).

Energieeinsparverordnung nicht beachtet

In dem Verfahren ging es um eine Flachdachsanierung. Hiermit hatte eine Wohneigentümergemeinschaft einen Architekten beauftragt. Der Architekt erstellte einen Sanierungsplan und ein Bauunternehmer wurde mit der Ausführung beauftragt. Während einer Baustellenbesprechung wies der Bauunternehmer – mündlich – darauf hin, dass die vorgesehene Dämmung nicht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprach. Er schlug eine Alternative (Vakuumdämmung) vor, mit der die Energieeinsparverordnung eingehalten worden wäre. Der Vorschlag wurde bereits während der Besprechung verworfen.

Architekt muss 93.000 EUR zahlen

Später wurden die Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung festgestellt. Es kam zum Schadenersatzprozess. Wegen der festgestellten Mängel bezüglich der Energieeinsparverordnung wurde der Architekt zur Zahlung von 93.000 EUR an die Wohneigentümergemeinschaft verurteilt. Die Haftpflichtversicherung verlangte nun von dem Bauunternehmer die Hälfte der Summe. Da dieser nicht zahlen wollte, klagte die Versicherung.

Mündlicher Hinweis auf Energieeinsparverordnung

Das Landgericht Flensburg wies die Klage jedoch ab. Da der Bauunternehmer bereits auf die Nichteinhaltung der Energieeinsparverordnung hingewiesen hatte, haftete der Architekt nach Meinung des Gerichts allein für den Schaden.

Obwohl § 4 Abs. 3 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) vorsieht, dass Bedenken schriftlich vorzutragen sind, hielt das Gericht die mündliche Einwendung nicht für unbedeutend.


§ 4 Abs. 3 VOB/B: Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.


Für das Gericht spielte es auch keine Rolle, dass die Hinweise bezüglich der Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung gegenüber dem Architekten und nicht gegenüber dem Bauherrn erfolgten. Das Gericht stellte klar, dass im Verfahren ausschließlich über das Innenverhältnis der Haftung zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer entschieden wird. Ob die Haftung des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn komplett entfällt, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

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