7. Februar 2017 von Hartmut Fischer
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Entschädigung bei nicht zurückgegebener Wohnung

Entschädigung bei nicht zurückgegebener Wohnung

7. Februar 2017 / Hartmut Fischer

Wird eine Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter zurückgegeben, kann dieser eine Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung orientiert sich nicht an der bis zum Ende des Mietverhältnisses gezahlten Miete, sondern an der Marktmiete, die bei einer Neuvermietung erzielt würde. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 18.01.2017 (Aktenzeichen VIII ZR 17/16).

In dem Verfahren ging es um ein vermietetes Einfamilienhaus, das bis zum 30.10.2011 vermietet, aber erst zum 15.04.2013 vom Mieter zurückgegeben wurde. Für diesen Zeitraum bezahlte er sowohl die zuvor vereinbarte Miete wie auch die Heizkostenvorauszahlung. Der Vermieter verlangte zusätzliche Leistungen. Er argumentierte, dass er bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielt hätte. Das zuständige Amtsgericht und Berufungsgericht gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter verfolgte daraufhin das Revisionsverfahren beim BGH. Doch auch dort stellte man sich auf die Seite des Vermieters.

Die Richter beriefen sich auf § 546a BGB:

Rechtliches

§ 546a BGB: Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Danach könne der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache für die Dauer der Vorenthaltung die ortsübliche Miete verlangen. Die Nutzungsentschädigung sei anhand des üblichen Neuvermietungspreises zu bemessen. Die in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten seien nicht einzubeziehen. Dies folge schon daraus, dass § 546a BGB eine Bestimmung des allgemeinen Mietrechts sei und auch Mietverhältnisse über bewegliche Sachen erfasse.

Sinn und Zweck des § 5467a BGB sei es zudem, den Vermieter von einer ihm günstigen Preisentwicklung am Markt profitieren zu lassen. Dem widerspräche es, auch die in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten heranzuziehen. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers, sei es nicht gerechtfertigt, den Vermieter über einen nicht selten langen Zeitraum auf eine nicht mehr angemessene, niedrige Nutzungsentschädigung zu verweisen.

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