1. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Erbengemeinschaft muss Zweitwohnungssteuer bezahlen

Erbengemeinschaft muss Zweitwohnungssteuer bezahlen

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1. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Erbt eine Gemeinschaft eine Wohnung, kann sie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Es spielt dann keine Rolle, ob man sich über die Frage der Nutzung im Rahmen des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt hat. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 01.04.2022 (Aktenzeichen 2 S 3636/21)

Info: Die Zweitwohnungssteuer ist eine Kommunalsteuer, die von den Städten und Gemeinden erhoben werden kann. Besteuert wird das Innehaben (das Verfügen) einer Zweit- und einer Hauptwohnung.

wegen geerbter Wohnung. Zweitwohnungssteuer

Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrer Schwester in ungeteilter Erbengemeinschaft ein Haus geerbt hatte. Sie hatte ihren Hauptwohnsitz in Stuttgart. 2020 wurde sie nun zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen. Sie klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen, das aber die Klage abwies. Vor dem Verwaltungsgericht Baden-Württemberg wollte sie deshalb die Zulassung einer Berufung durchsetzen.

Auch Berufung wurde abgelehnt

Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an. Die Richter beriefen sich auf § 2 ZwStS (Zweitwohnungssteuersatzung) der Stadt Stuttgart. Danach habe die Klägerin das geerbte Haus als Zweitwohnung innegehabt. Für die Entscheidung spiele es keine Rolle, dass sich die Klägerin noch nicht mit ihrer Schwester über die Nutzung des Hauses zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs geeinigt habe.

alle mitglieder der erbengemeinschaft betroffen

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass auch die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Wohnung innehaben können. Dabei komme es nicht darauf an – so der Verwaltungsgerichtshof – ob sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt hätten oder nicht.

steuerzahler muss nicht permanent über die wohnung verfügen oder sie nutzen

Es reich nach Meinung der Richter aus, wenn eine gemeinschaftliche, tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis besteht. Dies sei aber bei den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft grundsätzlich der Fall. Für die Festlegung der Zweitwohnungssteuer müsse der Zahlungspflichtige weder über die Wohnung permanent verfügen, noch die Wohnung regelmäßig nutzen. Für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer reiche aus, wenn eine objektiv-rechtliche Nutzungsmöglichkeit bestehe.


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