Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen
Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen
Wer erbt oder etwas geschenkt bekommt, muss dafür Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer bezahlen. Allerdings gibt es hier Freibeträge, die man nutzen kann. Um möglichst viel an Steuern zu sparen, bietet sich die Kettenschenkung an. Wie dieses Modell funktioniert, erläutern wir in diesem Beitrag.
Wie funktioniert die Kettenschenkung?
Um die Freibetragsgrenzen einzuhalten und so die Schenkungssteuer zu sparen, wird nicht direkt an den Begünstigten geschenkt, sondern zunächst an andere Personen, die dann an den letztlichen Begünstigten weiter verschenken. Dadurch können unterschiedliche Freibeträge genutzt werden, wodurch am Schenkungssteuern sparen kann.
Um die Kettenschenkung zu verstehen, muss man die Freibeträge und die Steuerhöhe bei einer Schenkung kennen. Die Freibeträge, bis zu denen keine Schenkungssteuer anfällt, richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und ist in drei Klassen eingeteilt:
Klasse | Personenkreis | Freibetrag in € |
1 | Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 |
1 | Kinder; Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind; Stief- Adoptivkinder | 400.000 |
1 | Enkelkinder | 200.000 |
1 | Urenkel; Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Erbschaft | 100.000 |
2 | Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung; Geschwister, Kinder der Geschwister; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehepartner; Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 |
3 | Alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 |
Sollte die Schenkung den Freibetrag überschreiten, wird die Schenkung (abzüglich des Freibetrages) je nach Steuerklasse versteuert:
Schenkungsbetrag bis | Steuersatz Klasse 1 | Steuersatz Klasse 2 | Steuersatz Klasse 3 |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Mehr als 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Nehmen wir also an, die Großeltern möchten Ihrem Enkel ein Haus im Wert von 300.000 Euro schenken. Das Enkelkind könnte dann seinen Freibetrag (200.000 Euro) abziehen und müsste für die verbleibenden 100.000 € 11 % Schenkungssteuer, also 11.000 Euro zahlen.
Würden die Großeltern aber das Haus zunächst an den Sohn oder die Tochter vererben, fiele keine Schenkungssteuer an, da der Freibetrag (400.000 €) höher ist, als die Schenkung. Schenken die Eltern nun weiter an Ihr Kind, fiele auch hier keine Schenkungssteuer an und man hätte 11.000 Euro gespart.
Darf man das?
Als die ersten Kettenschenkungen vorgenommen wurden, hielten die Finanzämter dieses Modell für illegal und sahen darin einen Rechtsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO).
Inzwischen hat aber der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen erklärt, dass die Kettenschenkung legal ist (z. B. im Urteil vom 18.07.2013 – Aktenzeichen II R 37/11.
Bei der Kettenschenkung sollten Sie aber beachten, dass …
… der Beschenkte frei über die Schenkung verfügen. Das bedeutet, dass Sie den „Mittelsmann“ nicht im verpflichten können, das Geschenk an die von Ihnen gewünschte Person weiter zu verschenken. Eine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe gehört zu den Ausschlusskriterien bei
… dieses Modell nur Sinn macht, wenn für die Mittelsperson keine Schenkungssteuer anfällt. Das setzt voraus, dass der Wert der Schenkung die Freibetragsgrenzen nicht überschreitet. Dabei muss darauf geachtet werden, dass in einem Zeitraum von zehn Jahren vor der Kettenschenkung keine Schenkung von der gleichen Person an den Mittelsmann erfolgt. Hat die Mittelsperson innerhalb von zehn Jahren nämlich mehrere Schenkungen von der gleichen Person erhalten, werden diese addiert und der Freibetrag kann nur einmal abgezogen werden. So kann sich dann eine Steuerpflicht für die Mittelsperson ergeben.
… es Ärger mit dem Finanzamt geben kann, wenn beim gleichen Notartermin zunächst die erste und gleich anschließend die zweite Schenkung durchgeführt wird. Dort könnte man dann wieder von einem Rechtsmissbrauch ausgehen. Dies hätte dann einen Prozess zur Folge. Sie haben hier zwar gute Chancen, dieses Verfahren zu gewinnen (siehe Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.08.2019 – Aktenzeichen 3 K 123/18). Doch um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte man zwischen der ersten Schenkung und der Weiterschenkung einige Tage verstreichen lassen.
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