16. September 2024 von Hartmut Fischer
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Ex-Mieter über Hausverkauf informieren

Ex-Mieter über Hausverkauf informieren

© Yana Kazakova / Vecteezy

16. September 2024 / Hartmut Fischer

Ein Vermieter sollte seinen Ex-Mieter über den Hausverkauf informieren, wenn es noch offene Abrechnungen, etwa die Kautionsrückzahlung, gibt. Stellt sich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung heraus, dass der ehemalige Mieter nach dem Hausverkauf die Klage gegen den neuen Inhaber richten musste, trägt der ehemalige Hauseigentümer die Kosten des Verfahrens. Dies hat das Landgericht Berlin II am 04.07.2024 beschlossen (Aktenzeichen 67 T 37/24).

Klage nach Hausverkauf gegen Ex-Vermieter

Dem Beschluss lag folgender Vorgang zugrunde. Zwischen einem ehemaligen Mieter und seinem Ex-Vermieter kam es zum Streit wegen der Rückzahlung der Kaution. Da man keine Einigung herbeiführen konnte, klagte der Ex-Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Rückzahlung. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass der beklagte Vermieter das Haus inzwischen verkaufte. Von dem Hausverkauf hatte  er jedoch seinen Ex-Mieter nicht informiert. Nachdem man sich wegen der Rückzahlung der Kaution geeinigt hatte, verlangte das Gericht, dass der Mieter als Kläger die Kosten des Verfahrens tragen sollte. Hiergegen legte der Mieter umgehende Beschwerde beim Landgericht Berlin II ein.

Ex-Vermieter muss prozesskosten tragen

Hier hatte der ehemalige Mieter Erfolg. Das Landgericht entschied, dass der Ex-Vermieter die Kosten des Verfahrens zahlen muss. In seiner Beschluss-Begründung stellte das Gericht fest, dass der ehemalige Mieter nicht über den Hausverkauf nformiert wurde. Dazu war er aber nach § 242 BGB verpflichtet. Die Informationspflicht ergebe sich auch aus  der reziproken Anwendung des Rechtsgedankens von § 555e Abs. 1 BGB.


Im juristischen Sinn bedeutet Reziprok ein wechselseitiges oder aufeinander bezogenes Verhältnis zwischen Handlungen, Rechten oder Pflichten der Vertragsparteien oder Parteien in einem gerichtlichen Verfahren.


Das Landgericht führte weiter aus, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass der Beklagte immer noch Vermieter der Wohnung ist und deshalb für die Rückzahlung der Kaution haftet. Vom Ex-Mieter könne man nicht verlangen, dass er vor der Klage zunächst das Grundbuch einsehe, um sich über einen Hausverkauf zu informieren. Darum sind die Prozesskosten vom Ex-Vermieter zu tragen.


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