Fahrradabstellraum nur über Treppe erreichbar
Fahrradabstellraum nur über Treppe erreichbar
Wenn ein Mietspiegel das Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ als wertmindernd vorsieht, kann dies zu interessanten Fragen führen. So stellte sich jetzt für das Landgericht Berlin die Frage, ob ein Fahrradabstellraum als solcher gewertet werden kann, wenn er ausschließlich über eine Treppe erreichbar ist. Die Richter entschieden, dass dies der Fall sei. Dass ältere Menschen oder Kinder den Raum nicht erreichen könnten, spiele hierbei keine Rolle. (Urteil vom 27.05.2016 – Aktenzeichen 63 S 335 /15.
In dem Streit ging es um einen Kellerraum, der zum Abstellen der Fahrräder genutzt werden konnte, aber eben nur über eine Treppe erreichbar war. Der Mieter meinte nun, das wertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ müsse hier angewendet werden. Der Vermieter war anderer Meinung und erhielt vom Landgericht Berlin Recht.
Die Richter stellten fest, dass eine Fahrradabstellmöglichkeit gegeben sei. So sei bereits geklärt worden, dass das wohnwerterhöhende Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum“ auch gegeben sei, wenn dieser nur über eine Treppe erreichbar wäre. Analog gelte dies auch für das wertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ gesehen werden. Dass bestimmte Personenkreise (Ältere und Kinder) ihre Räder nicht die Treppe hinuntertragen könnten, spiele für die Entscheidung keine Rolle.