29. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Fahrstuhl: Haftung bei technischer Störung

Fahrstuhl: Haftung bei technischer Störung

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29. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Bei Fahrstühlen ist der Betreiber nicht verpflichtet, ältere Modelle nachträglich mit modernen Warnungssystemen auszustatten. Kommt es zu Unfällen aufgrund einer technisch bedingten Störung, muss der Fahrstuhlinhaber deshalb nicht haften. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem jetzt ergangenen Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Fahrstuhl, der 1989 in einem Parkhaus installiert wurde. Da sich die Kabinentür bereits öffnete, als sich der Fahrstuhlkorb noch 40 Zentimeter über dem Boden der Ausstiegsplattform befand, stürzte eine ältere Dame beim Verlassen des Korbes. Dabei zog sie sich Verletzungen zu. Der Fahrstuhl war jedoch zwei Tage zuvor gewartet worden.

Wie das Landesgericht lehnte auch das Oberlandesgericht die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ab. Die Richter vertraten die Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine technische Störung gehandelt habe. Solche Störungen stellten im Einzelfall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers dar, da sie nie ausgeschlossen werden könnten. Da keine weiteren gleichartigen oder ähnlichen Störungen nachgewiesen werden konnten, hätte der Betreiber auch nicht präventiv tätig werden können.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei in diesem Fall nicht gegeben. Diese Pflichtverletzung würde nur dann vorliegen, wenn der Betreiber nach Kenntnis des Schadens, diesen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen lasse.

Eine Pflicht zur Nachrüstung des Fahrstuhls mit moderneren Warnsystemen sei nicht notwendig gewesen. Hierzu sei der Betreiber nur verpflichtet, wenn dies nach bestehenden Vorschriften der Fahrstuhl nachgerüstet werden müsse oder ansonsten stillzulegen sei. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers erstrecke sich lediglich auf die erreichbare Sicherheit zum Einbau der Anlage. Dies gelte auch dann, wenn die Bestimmungen für gleichartige, später in Betrieb genommene Anlagen verschärfte Bestimmungen gelten würden.

Der Betreiber musste nach Ansicht des Gerichts auch keine Warnschilder anbringen. Dies sei nur dann notwendig, wenn die Störung öfter aufgetreten wäre. Außerdem verwiesen die Richter auch auf eine Sorgfaltspflicht der Fahrstuhlnutzer, die selbst darauf zu achten hätten, dass sie gefahrlos aussteigen könnten.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25.01.2013 – Aktenzeichen: 3 U 169/12

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