19. November 2018 von Hartmut Fischer
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Fahrstuhl ist kein Luxus

Fahrstuhl ist kein Luxus

19. November 2018 / Hartmut Fischer

Bei einem Anbau eines Fahrstuhls handelt es sich bei mehrstöckigen Gebäuden um keine Luxussanierung, sondern um eine Modernisierungsmaßnahme. Entsprechend ist der Vermieter berechtigt eine Mieterhöhung wegen der Modernisierung durchzuführen. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg am 31.08.2018 (Aktenzeichen 31 C 298/17).

In dem Verfahren ging es um einen Aufzug, der an einem fünfstöckigen Hochhaus angebracht wurde. Nach dem Anbau verlangte der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB.

559 BGB: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1)  die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2) die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ein im dritten Stock des Hauses wohnender Mieter weigerte sich jedoch, der Mieterhöhung zuzustimmen. Er hielt den Anbau des Aufzugs für eine Luxussanierung. Der Vermieter klagte deshalb seinen Anspruch auf Mieterhöhung vor Gericht ein.

Das Amtsgericht Brandenburg stellte sich auf die Seite des Vermieters. Das Gericht stufte den Anbau als eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 und 5 ein („Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, … 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden …“). In seiner Entscheidung verwies der Richter auch darauf, dass ein Fahrstuhl von den Wohnungssuchenden größtenteils befürwortet werde und auch einen großen Nutzen biete. Von übertriebenem Luxus könne deshalb keine Rede sein.

 

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