Fahrten zum vermieteten Haus
Fahrten zum vermieteten Haus
Grundsätzlich kann der Vermieter Fahrten zu seinem vermieteten Haus als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Hierfür darf er 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Die Entfernungspauschale, bei der nur die Entfernungskilometer mit 30 Cent abgerechnet wird, muss nur im Ausnahmefall angewandt werden, wenn das Objekt über normale Verhältnisse hinaus aufgesucht wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
In dem vom Gericht zu entscheidenden Streit ging es um einen Steuerzahler, der mehrere Wohneinheiten – unter anderem ein Mehrfamilienhaus – sanieren ließ. Zur Überwachung der Arbeiten suchte er die Baustelle in einem Jahr 165 mal und in einem anderen 215 mal auf. Da er so häufig auf der Baustelle war, erklärte das Finanzamt, hier handele es sich um seine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Deshalb wollten die Finanzbeamten für die Fahrtkosten lediglich die Entfernungspauschale anerkennen. Damit war der Steuerzahler nicht einverstanden.
Doch die Richter des BFH stellten sich auf die Seite des Finanzamtes. Sie führten in der Begründung aus, dass am Vermietungsobjekt durchaus eine regelmäßige Tätigkeitsstätte entstehen könne. Davon sei auszugehen, wenn das Objekt nicht nur gelegentlich sondern langfristig ständig aufgesucht würde. Deshalb könne im vorliegenden Fall nur die Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden.
Normalerweise würde ein vermietetes Objekt nicht so häufig aufgesucht. Wenn das Objekt nur zur Kontrolle, bei Mieterwechseln, zur Erfassung von Verbrauchsdaten und aus ähnlichen Gründen aufgesucht würde, könnte der Satz von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer steuerlich in Ansatz gebracht werden.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2015 – Aktenzeichen IX R 18/15