4. Mai 2022 von Hartmut Fischer
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Falsche Beschuldigung – Informantenschutz

Falsche Beschuldigung – Informantenschutz

© sharpshutter/shutterstock

4. Mai 2022 / Hartmut Fischer

Wer einen Nachbarn beim Vermieter fälschlich beschuldigt, muss damit rechnen, dass der Beschuldigte über den Hinweisgeber informiert wird. Dies gilt auch, wenn der Informant dies nicht dulden will. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.02.2022 (Aktenzeichen VI ZR 14/21).

Hinweise reichten vor gericht nicht aus

In dem Verfahren ging es um die Weigerung eines Vermieters, seinen Informanten Preiszugeben. Er war darüber informiert worden, dass von einer Wohnung üble Gerüche ausgingen und von dort auch Ungeziefer ins Treppenhaus gelangte. Der Vermieter besichtigte daraufhin die Wohnung, von der die Gerüche und das Ungeziefer ausgehen sollte. Sie war tatsächlich nach Meinung des Vermieters in einem verwahrlosten Zustand. Allerdings konnte gerichtlich nicht geklärt werden, ob die vorgeworfenen Gerüche und der Ungezieferbefall von dieser Wohnung ausgingen.

Mieter fragt nach informant, Vermieter verweigert die Auskunft

Der beschuldigte Mieter wollte nach der Begehung wissen, wer ihn beim Vermieter beschuldigt hatte. Unter anderem berief er sich auch auf den Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wonach ein Informationsanspruch über die Herkunft personenbezogener Daten besteht. Der Vermieter wollte jedoch seinen Informanten nicht preisgeben. Einerseits habe der Hinweisgeber auch ein Recht auf Datenschutz. Andererseits würde eine Offenlegung der Informationsquelle dazu führen, dass er als Vermieter nicht mehr über Missstände informiert würde.

bei objektiv unrichtigen hinweisen kein identitätsschutz

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Dabei gingen die Richter von objektiv unrichtigen Hinweisen des Informanten aus. In diesem Fall könne sich dieser nicht darauf verlassen, dass seine Identität geschützt bleibe.

Das Argument, dass man zukünftig keine Informationen über Missstände bekomme, ließ das Gericht nicht gelten. Um ihren Aufgaben nachzukommen, sei ein Vermieter oder Verwalter auf solche Hinweise nicht angewiesen. Auch ohne diese Informationen könne der Hausfrieden aufrechterhalten werden. Außerdem könnte der Vermieter auch anonym über Missstände informiert werden.

auskunftspflicht muss von Fall zu Fall geprüft werden

Ob der Vermieter seinen Informanten nennen muss, hängt aber laut Bundesgerichtshof vom Einzelfall ab. Dabei muss das Auskunftsinteresse des Beschuldigten und das Geheimhaltungsinteresse des Informanten gegeneinander abgewogen werden. Der Anspruch auf Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers tritt hinter dem Informationsinteresse des Beschuldigten zurück, wenn die Angaben wider besseres Wissen oder leichtfertig gemacht wurden und sich als falsch herausstellen. Auch bei objektiv unzutreffenden Hinweisen kann ein Anspruch auf Preisgabe des Informanten bestehen. Dies wäre der Fall, wenn die Beschuldigungen die Rechte des Beschuldigten beeinträchtigen und sich dadurch Ansprüche auf Schadenersatz und Unterlassung ergeben können.

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