Falsche Selbstauskunft – fristlose Kündigung
Falsche Selbstauskunft – fristlose Kündigung
Gibt ein Mieter vor Abschluss des Mietvertrages eine unwahre Selbstauskunft ab und gibt so vor, finanziell besser gestellt zu sein, kann der Vermieter später den Vertrag fristlos kündigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München.
Eine Familie mit zwei Kindern mietete ein Einfamilienhaus mit einer monatlichen Miete von über 3.700 € an. In der abgegebenen Selbstauskunft gab der Ehemann ein Jahreseinkommen von 120.000 und seine Ehefrau von über 22.000 € an. Außerdem bestätigten beide, dass in den letzten fünf Jahren keine Zahlungsunregelmäßigkeiten mit entsprechenden Folgen (Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung usw.) zu verzeichnen seien.
Die Mietzahlungen folgten immer nur nach Mahnungen des Vermieters, sodass der Mieter permanent mit seinen Zahlungen im Rückstand war. Als schließlich zwei Monatsmieten offenstanden, drohte der Vermieter mit fristloser Kündigung. Der Mieter zahlte zwar, aber weiterhin schleppend, so dass nach einem halben Jahr wieder zwei Monatsmieten Zahlungsrückstand zu verbuchen war. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos.
Nach Einholung einer Bonitätsauskunft stellte sich heraus, dass der Mieter in seiner Selbstauskunft gelogen hatte: Es liefen schon über Jahre Vollstreckungsmaßnahmen und noch vor Abschluss des Mietvertrages hatte er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Vermieter begründete deshalb die Kündigung auch auf ein zerstörtes Vertrauensverhältnis aufgrund der falschen Angaben in der Selbstauskunft. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen und zahlte die offenen Mieten nach. Der Vermieter verfolgte die Kündigung jedoch weiter und erhob entsprechende Klage vor dem Amtsgericht.
Mit Erfolg. Die Richterin beim Amtsgericht München entsprach der Räumungsklage. Auch sie verwies darauf, dass der Mieter in der Selbstauskunft wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung. Auch mit der Nachzahlung der offenen Forderungen könne der Mieter die Räumung nicht mehr abwenden. Die angestrebte Berufung des Mieters wurde am 08.09.2015 vom Landgericht München abgelehnt.
Urteil des Amtsgerichts Münchenl vom 30.10.2015 – Aktenzeichen 411 C 26176/14