Farbige Wände beim Einzug als Gebrauchsspuren gewertet
Farbige Wände beim Einzug als Gebrauchsspuren gewertet
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Wenn es zum Streit zwischen Vermieter und Mieter kommt, geht es in vielen Fällen um die Schönheitsreparaturen. Die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe zu Ungunsten der Vermieter an. Schönheitsreparaturen müssen grundsätzlich im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Allerdings werden diese Klauseln erst wirksam, wenn die Wohnung im renovierten Zustand übernommen wird. Das Landgericht Krefeld sah beispielsweise in farbig gestalteten Wänden einen Hinweis darauf, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde (Urteil vom 25.08.2021 – Aktenzeichen 2 S 26/20).
vermieter verlangt schönheitsreparaturen
Wie so oft, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter über die Ausführung der Schönheitsreparaturen, als es um die Rückzahlung der Kaution bei Mietende ging. Im Mietvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass regelmäßige Schönheitsreparaturen durchzuführen seien, vorausgesetzt, die entsprechenden Abnutzungen machten die Reparaturen erforderlich.
wände beim Einzug farbig gestaltet
Als der Mieter einzog, waren die Wände zum Teil farbig gestrichen. Im Kinderzimmer gab es beispielsweise eine zweifarbige Bordüre, die Wände im Wohnzimmer waren cremefarbig und im Wintergarten orange. Nachdem der Mieter ausgezogen war verlangte der Vermieter vom Mieter Schönheitsreparaturen und weigerte sich, die Kaution auszuzahlen.
schönheitsreparaturklausel teilweise fehlerhaft
Das Landgericht Krefeld stellte sich jedoch auf Seiten des Mieters. Der Vermieter musste die Kaution auszahlen. Das Gericht räumte ein, dass die Fristen im Mietvertrag flexibel seien und von daher rechtskräftig wären. Die Formulierung führe jedoch dazu, dass der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Fristen nachweisen müsse, dass kein Renovierungsbedarf bestehe. Dies könne vom Mieter jedoch nicht verlangt werden.
farbige wände´: Hinweis auf unrenovierten zustand
Außerdem bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Mieters die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Farbgestaltung der Räume beim Einzug seien ein Hinweis darauf, dass die Wohnung beim Einzug nicht renoviert war. Die Farben wertete das Gericht als Gebrauchsspuren, die auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinwiesen.
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