Fensterputzen ist Mietersache
Fensterputzen ist Mietersache
Auch wenn Fenster nicht geöffnet werden können und der Mieter diese nicht putzen kann, hat er dennoch keinen Anspruch auf Reinigung durch den Vermieter. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.08.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 188/16).
In dem Verfahren ging es um eine Loftwohnung mit einer langen Glasfront, deren Fenster sich teilweise nicht öffnen ließen. Die Reinigung der Fenster wurde zweimal jährlich auf Kosten des Vermieters durchgeführt. Der Vermieter wies aber ausdrücklich darauf hin, dass hieraus keine Reinigungsverpflichtung seinerseits abgeleitet werden könne.
Der Mieter wollte mit seiner Klage durchsetzen, dass die Fensterreinigung viermal im Jahr vom Vermieter vorgenommen werde. Er begründete dies mit der witterungsbedingten, schnellen Verschmutzung der Scheiben, was den Ausblick beeinträchtige und somit eine Minderung des Wohnwerts darstelle.
Der Bundesgerichthof stellte letztinstanzlich fest, dass die Reinigung der Fenster keine Aufgabe des Vermieters sei. Dies sei nicht durch die Instandhaltungs- beziehungsweise -setzungspflicht gedeckt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Mieter die Reinigung selbst vornehmen könne oder sich hierfür beispielsweise professioneller Hilfe bedienen müsse.