3. Mai 2013 von Hartmut Fischer
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Ferienwohnungen in Wohngebieten nicht erlaubt

Ferienwohnungen in Wohngebieten nicht erlaubt

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3. Mai 2013 / Hartmut Fischer

Weist der Bebauungsplan ein Gebiet als Wohngebiet aus, darf hier keine Ferienwohnung unterhalten beziehungsweise angeboten werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Schwerin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

Das Gericht hielt damit an seiner Rechtsauffassung fest, wonach es sich bei einer Ferienwohnung nicht um eine Wohnnutzung handele. Vielmehr handele es sich hier um eine originäre Nutzung, die nicht von den Bestimmungen des Bebauungsplanes für ein Wohngebiet gedeckt sei. Diese Auffassung wurde bereits in früheren Verfahren vom Oberverwaltungsgericht Greifswald bestätigt. Danach handelt es sich bei Ferienwohnungen um Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Damit wäre auch eine Ausnahmegenehmigung nicht möglich.

Geklagt hatten Immobilieninhaber, denen von der Landrätin des Kreises Nordwestmecklenburg der Betrieb von Ferienwohnungen in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Bereich untersagt wurde. Sie klagten hiergegen. Das Gericht stellte jedoch eindeutig fest, dass Ferienwohnungen sowohl in allgemeinen als auch in reinen Wohngebieten nicht zulässig wären.

Die Richter folgten auch nicht der Ansicht der Ferienwohnungsbesitzer, die den Bebauungsplan für funktionslos hielten. Gerade weil die Landrätin die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnungen untersagt habe, unterstreiche dies, dass man am Bebauungsplan festhalte. Auch eine Unverhältnismäßigkeit des Verbotes konnte das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Die Entscheidung sei nicht unerwartet gekommen – die Eigentümer der Immobilien hätten sich schon mindestens seit Mitte 2010 hierauf einstellen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.04.2013 – Aktenzeichen 2 A 621/11, 857/11 und  864/11

 

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