Formfehler in der Betriebskostenabrechnung
Formfehler in der Betriebskostenabrechnung
Werden in einer Betriebskostenabrechnung Positionen zusammengefasst, so muss dies entsprechend der Vereinbarungen im Mietvertrag erfolgen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine formell fehlerhafte Abrechnung. Der Vermieter hat dann keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.03.2016 (Aktenzeichen 115 C 448/15).
Im Streitfall ging es um eine Betriebskostenabrechnung in der der Vermieter die Posten „Grundsteuer“ und „Straßenreinigung“ als „städtische Abgaben“ zusammengefasst hatte. Der Mieter lehnte die Nachzahlung ab und wies darauf hin, dass die Abrechnung wegen der Zusammenfassung formell falsch sei, da im Mietvertrag etwas anderes vereinbart sei. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht, um die Nachzahlung einzuklagen.
Er unterlag jedoch vor dem Amtsgericht Aachen. Der Richter entschied, dass durch die Zusammenfassung der Positionen die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft sei. Zum einen sehe der Mietvertrag eine getrennte Abrechnung vor. Zum anderen ergebe sich dies auch aus der Betriebskostenverordnung. Hier seien die Positionen ebenfalls getrennt in § 2, Nr. 1 beziehungsweise 8 ausgewiesen.
Die Zusammenfassung mache es dem Mieter unmöglich, die Umlagefähigkeit der Positionen und die Verwendung der korrekten Umlageschlüssel zu überprüfen. Auch die Rechenschritte, mit der der Vermieter die Kosten verteile, seien nicht nachvollziehbar. Somit habe der Vermieter auch keinen Anspruch auf eine Nachzahlung des Mieters.