27. Juli 2022 von Hartmut Fischer
Teilen

Frei laufende Katzen müssen in Wohngebieten geduldet werden

Frei laufende Katzen müssen in Wohngebieten geduldet werden

© Vad-Len / Shutterstock

27. Juli 2022 / Hartmut Fischer

In einer Wohnsiedlung müssen die Bewohner auch unerwünschte Besuche sogenannter „Freigängerkatzen“ hinnehmen. Verschmutzungen durch den Kot der Katze oder Beschädigungen, die die Katze verursacht haben soll, müssen vom Geschädigten nachgewiesen werden. ZU diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Ahrensburg in einem Urteil. Vom 15.06.2022 (Aktenzeichen 15.06.2022).

Die katze auf dem Nachbargrundstück

Der Streit wurde durch eine Katze ausgelöst.  Ein Bewohner in der Nachbarschaft des Katzen-Besitzers behauptete, dass das Tier auf sein Grundstück gekommen sei. Bei offener Terrassentür wäre das Tier auch in die Wohnung eingedrungen. Bei diesen „Besuchen“ habe sich die Katze auf frisch gewaschene Wäsche gesetzt. Auch an den in der Küche abgestellten Speisen habe sie sich gütlich getan. Außerdem verunreinigte Katzenkot das Grundstück des Klägers. Das Tier habe darüber hinaus das Auto des Klägers, einen Vogelkasten und die Schutzhülle für die Gartenmöbel beschädigt.

kläger verlangt katzverbot für sein grundstück

Der Geschädigte klagte deshalb auf Unterlassung. Der Beklagte wohnte jedoch nicht in der direkten Nachbarschaft und bestritt, dass seine Katze die Schäden verursachte.

amstgericht pro freilaufende katzen

Vor dem Amtsgericht Ahrensburg konnte sich der Kläger nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der „Besuche“ der Katze des Beklagten. Die durch frei laufende Katzen entstehenden Beeinträchtigungen müsse man in einer Wohnsiedlung dulden.

Würde man dem Kläger recht geben, müssten alle Katzen im Wohngebiet, entweder im Garten angeleint oder in der Wohnung gehalten werden. Diese Rechtsposition hielt das Gericht aber nicht für schützenswert.

Bezüglich der in der Wohnung entstandenen Schäden stellte das Gericht fest, dass diese durch die offene Terrassentür und die augenscheinlich unbeobachtet abgestellten Speisen provoziert habe


das könnte sie auch interessieren

Katzennetz am Balkongeländer erlaubt?
Kein grundsätzliches Verbot der Katzenhaltung 
WEG: Verbot von „Haustierhaltung“ per Gemeinschaftsverordnung unzulässig


 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.