Freilaufende Frettchen sind Kündigungsgrund
Freilaufende Frettchen sind Kündigungsgrund
Mieter dürfen zwar ohne Genehmigung des Vermieters Kleintiere in der Wohnung halten, doch diese müssen im Käfig gehalten werden. Das gilt auch für Frettchen. Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Neukölln in einem Urteil.
In dem Verfahren hatte ein Vermieter gegen seinen Mieter geklagt, dem er zuvor fristlos gekündigt hatte. Unter anderem warf er dem Mieter vor, in seiner Wohnung drei Frettchen frei herumlaufen zu lassen.
Die Kündigung war schon aus anderen Gründen – wie beispielsweise wiederholte verspätete Zahlung der Miete – gerechtfertigt. Die Richter wiesen aber ausdrücklich darauf hin, dass auch das Halten von Frettchen eine Kündigung rechtfertigen könne. Im Mietvertrag war dem Mieter die Haltung von Kleintieren erlaubt. Dies beziehe sich aber – so der Richter – ausschließlich auf Tiere, die in Käfigen oder ähnlichen geschlossenen Behältern gehalten würden. Er verwies hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 (Aktenzeichen VIII ZR 340/06). Da der Mieter die Tiere jedoch frei in der Wohnung herumlaufen ließ, wäre auch dies ein Grund zur fristlosen Kündigung gewesen.
(Urteil des Amtsgericht Neukölln vom 15.06.2012 – Aktenzeichen 2 C 340/11)
(Foto: Rolf Handke / www.pixelio.de)