18. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Friedhelm darf weiter qualmen – vorerst

Friedhelm darf weiter qualmen – vorerst

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18. Februar 2015 / Hartmut Fischer

665495_web_R_by_Thorben_Wengert_pixelio.deFriedhelm Adolfs ist so etwas wie der „Zorro der Raucher“ geworden: Als einsamer Kämpfer für das Rauchen in den eigenen vier Wänden hat er sich inzwischen bundesweit einen Namen gemacht – obwohl das der Sachlage eigentlich nicht ganz entspricht. Wie dem auch sei – heute fällte das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall eine mit Spannung erwartete Entscheidung: Adolfs darf in seiner Mietwohnung weiter rauchen – zumindest vorerst.

Dem 76jährigen wurde nach mehr als 40 Jahren seine Wohnung fristlos gekündigt. Zuvor war er bereits abgemahnt worden. Der Vorwurf: Der Raucher – nach eigenen Angaben rund 15 Zigaretten am Tag – leere seine Aschenbecher zu selten und lüfte zu wenig. So dringe der Zigarettenrauch in das Treppenhaus und belästige die anderen Mieter. Friedhelm Adolfs ging vor Gericht – verlor jedoch in den Vorinstanzen.

Das Landgericht Düsseldorf stellte in diesem Fall noch einmal klar, dass das Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehöre und keinen Kündigungsgrund darstelle. Im vorliegenden Fall ginge es aber eben nicht ums Rauchen sondern um eine Geruchsbelästigung, die durch schlechtes Lüften und dem Nichtleeren der Aschenbecher herbeigeführt würde. Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang von einem schwerwiegenden Pflichtverstoß des bekennenden Rauchers.

Am Bundesgerichtshof (BGH) sah man die Belästigung aber noch nicht als bewiesen an. Die Richter entschieden, dass der Fall nun neu verhandelt werden müsse.

Grundsätzlich stellten die Richter allerdings fest, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Das Landgericht sei aber von einer Geruchsbelästigung ausgegangen und habe sich dabei lediglich auf einen Zeugen verlassen. Es seien keine weiteren Zeugen gehört, kein Ortstermin durchgeführt und auch keine Schadstoffmessung vorgenommen worden. Darum wurde der Fall zurückverwiesen. Er muss jetzt neu verhandelt werden.

Zur Klarstellung: Das Gericht hat also nicht entschieden, dass von Adolfs keine Belästigung ausgegangen sei sondern bemängelte, dass dieser Vorwurf nicht ausreichend bewiesen worden sei. Somit darf der wohl bekannteste Raucher Deutschland weiter in seiner Wohnung qualmen – zumindest bis sein Fall neu verhandelt und entschieden wird.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 186/14
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de 

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