29. September 2016 von Hartmut Fischer
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Friedhelm raucht weiter

Friedhelm raucht weiter

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29. September 2016 / Hartmut Fischer

Der wohl bekannteste Raucher Deutschlands, Friedhelm A., hat sich wieder einmal durchgesetzt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage seines Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Raucherwohnung am 28.09.2016 abgewiesen (Aktenzeichen 23 S 18/15).

Das Verfahren um die Raucherleidenschaft des Friedhelm A. ist bekannt. Es ging primär nicht um die Liebe des Rentners zum blauen Dunst. Vielmehr ging es um die Geruchsbelästigung der Mitmieter, die der Vermieter darauf zurückführte, dass Friedhelm A. zu selten die Wohnung lüften würde. Das Gericht kam jedoch nach der Vernehmung von dreizehn Zeugen zu der Ansicht, dass sich diese Belästigung, nicht nachweisen ließe beziehungsweise der Verursacher der Belästigung nicht eindeutig ermittelt werden könne. Darum, so das Gericht, läge kein Kündigungsgrund vor – die Kündigung des Vermieters habe deshalb nicht zum Ende des Mietverhältnisses geführt.

Die Richter das Landgerichts Düsseldorf beriefen sich zunächst auf die Vorgaben zur fristlosen Kündigung im § 569 Abs. 2 BGB.

Rechtliches

§ 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Auszug): (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Das Gericht stellte klar, dass das Rauchen in einer Mietwohnung noch innerhalb der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung liege. Diese Grenze würde jedoch überschritten, wenn das Rücksichtnahme-Gebot nicht ausreichend beachtet würde. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter nicht ausreichend lüfte oder die Asche nicht entsorge. Zur Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens müsse jedoch eine individuelle Prüfung erfolgen. Hierbei sei die Messlatte relativ hoch anzusetzen.

Für die Richter ergab die Vernehmung von 13 Zeugen, dass es im Treppenhaus des Hauses durchaus zur Belästigungen wegen Tabakgeruchs gekommen sei, die Belästigungsursache aber nicht eindeutig Friedhelm A. zugeordnet werden könne. Auch hätte man nicht nachweisen können, dass A. nicht ausreichend lüfte beziehungsweise die Asche der Zigaretten nicht entsorge. Insgesamt habe sich nicht eindeutig klären lassen, in wieweit die Belästigungen auf den Raucher Friedhelm A. zurückzuführen seien. Außerdem hätten die Zeugen eingeräumt, dass die Belästigungen im Laufe des Prozesses geringer geworden wären.

Foto: (c) Thorben Wengert, pixelio.de

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