13. November 2013 von Hartmut Fischer
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Fristlose Kündigung bei Schimmelbefall

Fristlose Kündigung bei Schimmelbefall

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13. November 2013 / Hartmut Fischer

Eine fristlose Kündigung bei Schimmelbefall der Mietwohnung ist nur möglich, wenn der Mieter nachweisen kann, dass Gefahr für seine Gesundheit besteht. Der Nachweis hierfür kann häufig nur durch ein Gutachten geführt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Geklagt hatte ein Mieter, der wegen Schimmel in der Wohnung fristlos gekündigt hatte. Der Vermieter akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und verlangte rund 6.000,00 € ausstehende Miete. Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage des Mieters zurück und stellte klar, dass dieser nicht einfach kündigen könne. Der Schimmelbefall sei zwar unstrittig, doch der Mieter hätte nachweisen müssen, dass dadurch eine äußerst hohe Gesundheitsgefährdung für ihn bestehe. Hierfür hätte ein Sachverständiger hinzugezogen werden müssen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil. Im Übrigen vertrat bereits 2007 der Bundesgerichtshof die gleiche Ansicht. Bei Schimmelbefall in der Wohnung muss demnach dem Vermieter mit einer angemessenen Frist die Möglichkeit geben werden, Abhilfe zu schaffen. Fristlos kündigen können die Bewohner erst dann, wenn trotzdem nichts geschieht.

Die Düsseldorfer Oberlandesrichter stellten deshalb im vorinstanzlichen Urteil keine Rechtsfehler fest und bestätigte die Entscheidung: Der sichtbare Schimmelbefall allein sei noch kein ausreichender Beweis dafür, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung tatsächlich eingeschränkt sind. Für eine solche Aussage fehle es hier schlichtweg an der fachmännischen Expertise.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.06.2013 – Aktenzeichen I-10 U 26/13

 

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