Fristlose Kündigung bei Stromdiebstahl
Fristlose Kündigung bei Stromdiebstahl
Stromdiebstahl liegt auch vor, wenn ein Mieter oder sein Verwandter die Baustromversorgung für die Mietwohnung anzapft. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Wedding in einem Urteil.
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der die Baustromversorgung im Treppenhaus angezapft hatte, weil seine eigene Stromversorgung wegen Zahlungsrückstände eingestellt wurde. Der Diebstahl flog auf und der Vermieter kündigte fristlos. Der Mieter widersprach jedoch der Kündigung und wies darauf hin, dass er zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht in der Wohnung gelebt habe. Ein Verwandter von ihm habe den Diebstahl begangen. Den Einwand ließ der Vermieter nicht gelten, so dass es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam.
Der Richter beim Amtsgericht hielt die fristlose Kündigung jedoch für rechtens. Der Diebstahl rechtfertige eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB.
Rechtliches
§ 543 Abs. 1 BGB: „Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Den Einwand des Mieters, der Diebstahl sei nicht von ihm sondern von einem Verwandten begangen worden, ließ der Richter nicht gelten. Zum einen sah der Richter hierin eine Schutzbehauptung. Zum anderen greife hier die Haftung nach § 540 Abs. 2 BGB.
Rechtliches
§ 540 Abs. 2 BGB: „Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.“§ 540 Abs. 2 BGB: „Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.“
Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 10.02.2015 – Aktenzeichen 11 C 103/14