29. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Fristlose Kündigung bei verspäteter oder zu geringer Mietzahlung

Fristlose Kündigung bei verspäteter oder zu geringer Mietzahlung

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29. Juli 2014 / Hartmut Fischer

Wer wiederholt zu wenig oder verspätet Miete zahlt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe hervor.

In dem Verfahren ging es um eine Mieterin, die wiederholt ihre Miete zu spät zahlte. Außerdem waren Zahlungen, die pünktlich erfolgten, in vielen Fällen nicht ausreichend, um die Mietforderungen zu decken. Trotz einer Abmahnung blieb es bei den zu geringen Zahlungen der Mieterin. Obwohl die Summe des Fehlbetrages noch keine Monatsmiete erreicht hatte, kündigte der Vermieter fristlos und strengte eine Räumungsklage an.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht. Die unpünktliche beziehungsweise unvollständige Zahlung der Miete  stelle eine grobe Vertragsverletzung dar. Die unvollständigen Zahlungen seien gleichzeitig eine unpünktliche Zahlung der Restbeträge. Dies stelle, wie die unpünktliche Zahlung der gesamten Miete, einen Verstoß gegen die Vereinbarungen im Mietvertrag dar. Dadurch sei das Vertragsverhältnis erschüttert. Die Chance, ihr Verhalten zu ändern, habe die Mieterin jedoch auch nach der Abmahnung nicht genutzt.

Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2014 – Aktenzeichen 4 C 41/14

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