Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Traktiert ein Mieter die Wohnungstür seines Nachbarn mit einem Hammer derart, dass sie ausgetauscht werden muss, ist dies ein Grund zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Mieter um einen geistig behinderten Menschen handelt. Auch ein ebenfalls sozial auffälliges Nachbarschafts-Umfeld führt nicht zur milderen Bewertung der Tat. Dies entschied das Amtsgericht Melsungen am 07.12.2017 (Aktenzeichen 4 C 325/17 (70).
Im Verfahren ging es um einen Mieter, der die Tür eines Nachbarn mit einem Holzhammer derart malträtiert hatte, dass diese ausgetauscht werden musste. Der Mitmieter hatte sich gegenüber der Freundin des Mieters unge4bührlich verhalten. Sowohl der Mieter als auch der Mitmieter waren geistig behindert. Hinzu kam, dass sich das Haus in einem sogenannten sozialen Brennpunkt befand und auch die anderen Mieter ein auffälliges Sozialverhalten zeigten.
Nach dem Vorfall kündige der Vermieter ohne vorherige Abmahnung. Da der Mieter sich weigerte, auszuziehen, klagte der Vermieter und erhielt vom zuständigen Amtsgericht Recht. Der Vermieter, so das Gericht, habe Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei rechtens.
Die Zerstörung der Wohnungstür des Mitmieters sei eine gravierende Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen des Mieters. Außerdem stelle die Handlung eine derart nachhaltige Hausfriedensstörung dar, dass die fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei.
Das Gericht räumte ein, dass beim Zusammenleben mit psychisch- und suchtkranken Menschen erhöhte Toleranz verlangt würde. Diese Toleranzgrenze werde aber überschritten, wenn andere Mieter im Haus und der Vermieter zu Schaden kommen oder ernsthaft gefährdet werden könnten. Die im vorliegenden Fall entstandenen Sachschäden ließen auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und ein unbeherrschtes Verhalten schließen. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Kontrollverlusten kommen würde.
Gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB könne im vorliegenden Fall auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden. Danach kann auf eine Abmahnung verzichtet werden, wenn „die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist“.