12. Februar 2013 von Hartmut Fischer
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Für Verschönerungsmaßnahmen darf Nachbargrundstück nicht betreten werden

Für Verschönerungsmaßnahmen darf Nachbargrundstück nicht betreten werden

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12. Februar 2013 / Hartmut Fischer

Müssen an einem Haus Bau- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, greift das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Wenn es unumgänglich ist, darf für solche Zwecke das Nachbargrundstück betreten werden. Der Bundesgerichtshof hat aber jetzt in einem Urteil klargestellt, dass dieses Recht nicht für Verschönerungsmaßnahmen gilt.

In dem Rechtsstreit ging es um Arbeiten, die an einer Giebelwand eines Hauses durchgeführt werden sollten. Dies war nur möglich, wenn man das Nachbargrundstück betrat. Der Hauseigentümer informierte den Nachbarn, der aber das Betreten seines Grundstücks verweigerte. Der Eigentümer, der die Arbeiten durchführen wollte, klagte daraufhin auf Duldung des Betretens des Nachbargrundstücks und berief sich auf § 24 Abs. 1 Nachbarschaftsgesetz NRW (NachbG NRW). Dort heißt es:

Rechtliches

§ 24 Abs. 1 Nachbarschaftsgesetz NRW (NachbG NRW)

„Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.“

Der Kläger erhielt auch vor dem zuständigen Amtsgericht und Landgericht Recht. Bei der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unterlag er jedoch.

Die Richter des BGH hoben das Urteil des Landgerichts auf, da dieses versäumt habe zu prüfen, ob es sich bei den Arbeiten um Instandsetzungsarbeiten handele. Sie verwiesen den Fall wieder an das Landgericht zurück.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht würde nach § 24 NachbG NRW ausschließlich für Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen eingeräumt. Von Instandsetzungsmaßnahmen könne aber nur bei Reparaturbedürftigkeit ausgegangen werden. Außerdem können von Instandsetzungsmaßnahmen ausgegangen werden, wenn die Maßnahmen der Schadensvermeidung und zur Erhaltung der Immobilie dienten. Darüber hinaus gelten auch Modernisierungsmaßnahmen zu den Instandsetzungsarbeiten. Für reine Verschönerungsmaßnahmen, die lediglich optische Veränderungen des Gebäudes zur Folge hätten, räume der § 24 NachbG NRW kein Hammerschlags- und Leiterrecht ein.

Informationspflicht

Der BGH unterstrich außerdem, dass der ausführende Eigentümer eine Informationspflicht gegenüber dem duldenden Eigentümer habe. Die Information muss mindestens einen Monat vor Beginn der geplanten Arbeiten erfolgen. Der duldende Nachbar muss dabei über

  • den Beginn der Arbeiten (Datum und Uhrzeit),
  • den Umfang und die Dauer der Maßnahmen und
  • der voraussichtlichen Nutzung des Nachbargrundstücks

informiert werden. Der duldende Nachbar hat dann die Möglichkeit, zu prüfen, ob er wirklich zur Duldung der Grundstücksnutzung verpflichtet ist.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2012 – Aktenzeichen V ZR 49/12

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