16. September 2019 von Hartmut Fischer
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Funkmessgeräte mieten?

Funkmessgeräte mieten?

16. September 2019 / Hartmut Fischer

Funkmessgeräte zur Verbraucherfassung von Wärmeenergie oder Wasser sind praktisch: Sie müssen keine Termine zur Ablesung der Verbräuche vereinbaren und haben bei Mietwechsel korrekte Zahlen zur Hand. Doch kann man diese Geräte mieten – und die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen?

Grundsätzlich ist das Anmieten der Messgeräte und die Kostenübertragung auf die Mieter möglich. Es müssen jedoch eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Wie bei allen Betriebskosten müssen diese zunächst im Mietvertrag vereinbart sein. Die Positionen Heizung und Wasser sind im § 2 der Betriebskostenverordnung unter den Ziffern 2 (Wasser) und 4 (Heizung) ausdrücklich vorgesehen.

Darüber hinaus müssen Sie aber auch noch die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizKV) einhalten.


§ 4 HeizKV (Auszug) … Er (der Eigentümer – Anmerkung der Redaktion) hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.


Sie müssen also zunächst die Mieter davon unterrichten, dass Sie planen, die Messgeräte zu mieten und gleichzeitig mitteilen, welche Kosten dadurch entstehen. Obwohl das Gesetz über die Information keine Formvorschriften macht, sollte man jeden Mieter einzeln per Brief informieren. Eine allgemeine Information per Aushang ist nicht ausreichend. Ob ein Hinweis in einem Newsletter, der an alle Mieter geht, ausreicht, ist umstritten.

In dem Schreiben sollten Sie auch eine Frist setzen, bis wann ein Widerspruch des Mieters möglich ist. Eine Frist von 14 Tagen dürfte ausreichen. Widersprechen maximal die Hälfte der Mieter, können Sie die Messgeräte mieten. Sind jedoch mehr als die Hälfte aller Mieter gegen den Einbau können Sie die Geräte – zumindest nicht auf Kosten der Mieter – mieten.

Der Widerspruch der Mieter bezieht sich letztlich jedoch nur auf die Kosten – den Einbau der Geräte kann der Mieter nicht verhindern. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 326/10).

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