24. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Fußballfan darf Fahne hissen

Fußballfan darf Fahne hissen

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24. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Wenn ein Fußballfan in seinem Garten die Fahne seines Lieblingsvereins hisst, handelt es sich weder um eine Werbeanlage noch um eine andere wohngebietsfremde Nutzung. Die Nachbarn müssen die Fahne akzeptieren – meint zumindest das Verwaltungsgericht Arnsberg.

Dem Urteil lag die Klage des Nachbarn eines wohl eingefleischten Fans des Fußballvereins Borussia Dortmund (BVB) zugrunde. Der Freund des BVB hatte im hinteren Bereich seines Gartengrundstücks einen rund fünf Meter hohen Fahnenmast aufgestellt und daran die Fahne seines Lieblingvereins befestigt. Die Fahne war rund 100 x 200 Zentimeter groß.

Der Kläger war wohl alles andere, als ein Fan des BVB. Sein Grundstück war über elf Meter von der umstrittenen Fahne entfernt. Dennoch verlangte er von der Bauaufsicht der zuständigen Kommune, sie solle einschreiten. Er sah in der Fahne eine unzulässige Werbeanlage für den Fußballverein und verwies darauf, dass der BVB an der Börse notiert sei. Außerdem sprach er von Lärm und Schlagschatten, die von der Fahne ausgingen. Dies seien unzumutbare Störungen. Mit seinem Antrag auf Einschreiten der Bauaufsicht hatte er jedoch keinen Erfolg. Auch mit einer Klage kam der Nachbar nicht weiter: Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg darf die Fahne stehen bleiben.

Die Richter sahen in dem Mast mit der gelb-schwarzen Fahne des Fußballvereins keine gewerbliche Betätigung des eingefleischten BVB-Fans. Auch von einer Werbeanlage im baurechtlichem Sinne könne hier keine Rede sein. Der Mast sei schließlich nicht dafür vorgesehen, für wechselnde Werbefahnen genutzt zu werden. Das Gericht hatte Verständnis für den Fan, der doch mit seiner Fahne nur seine ganz persönliche Verbundenheit mit dem Fußballverein zum Ausdruck bringen wolle. Die Richter sahen in der Fan-Fahne weder eine wohngebietsfremde Nutzung noch stellten sie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn fest.

Man räumte zwar ein, dass es zu Lärmbelästigungen kommen könne, wenn die Fahne nass geworden sei und gleichzeitig starker Wind ginge. Doch der Fußballfan hatte dem Gericht durchaus glaubhaft versichert, dass er in diesen Fällen die Fahne einholen würde. Auch wenn der BVB-Anhänger dies ab und zu vergessen sollte, entstehe dadurch noch keine Beeinträchtigung, die dem Nachbarn nicht zugemutet werden könne. Auch der Anblick der flatternden Fahne stelle keine unzumutbare Belästigung dar. Es handele sich hierbei um Beeinträchtigungen, die wie eine normale Gartennutzung des Nachbarn zu tolerieren seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.07.2013 – Aktenzeichen 8 K 1679/12

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