17. Oktober 2011 von Hartmut Fischer
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Garage und Wohnung – getrennt vermietet?

Garage und Wohnung – getrennt vermietet?

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17. Oktober 2011 / Hartmut Fischer

Ist eine Garage zusammen mit einer Wohnung über einen Vertrag vermietet worden, kann das Garagenmietverhältnis nicht getrennt vom Wohnraummietverhältnis gekündigt werden. Wann eine Kündigung möglich ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil näher erläutert.

Das Gericht hatte über eine Klage gegen einen Mieter zu entscheiden. Dieser hatte eine Wohnung und eine Garage gemietet. Die Garage befand sich 150 Meter von der gemieteten Wohnung entfernt. Im Mietvertrag war jedoch hiervon keine Rede. Das Haus, in dem sich die Garage befand, wurde dann verkauft und der neue Eigentümer kündigte den Garagenmietvertrag. Da der Mieter sich weigerte, die Garage zu räumen, ging der Hauseigentümer vor Gericht – zunächst ohne Erfolg.

Der BGH bestätigte jedoch dem Hauseigentümer, dass er einen Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB habe. Hier heißt es: „Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.“ Eine Kündigung der Garage sei nur dann unzulässig, so die Richter, wenn sie Bestandteil des Mietvertrages sei.

Handele es sich aber um zwei getrennt geschlossene Verträge, müsse man annehmen, dass die Mietverträge rechtlich selbstständig seien. Hiervon könne man in diesem Fall ausgehen. Normalerweise könne man zwar davon ausgehen, dass Mietverträge über eine Wohnung und eine Garage nach dem Willen der Vertragspartner eine Einheit darstellten. Hiervon könne man aber in diesem Fall nicht ausgehen.

Urteil des BGH vom 12.10.2011 – Aktenzeichen  VIII ZR 251/10

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