26. März 2012 von Hartmut Fischer
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Gartenmauer nicht versichert

Gartenmauer nicht versichert

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26. März 2012 / Hartmut Fischer

Eine Gartenmauer ist nicht automatisch über die Wohngebäudeversicherung mitversichert. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einer nun veröffentlichten Entscheidung.

In dem Verfahren hat ein Immobilieneigentümer gegen seinen Wohngebäudeversicherer geklagt, weil sich dieser weigerte, den Schaden an einer Backsteinmauer zu tragen. Diese Mauer umfriedete das Grundstück des Versicherten. Während eines Sturmes stürzten zwei Fichten auf die Mauer und beschädigten diese. Der Grundstückseigentümer verlangte vom Versicherer den Ersatz des Zeitwertes und berief sich dabei auf seine Wohngebäudeversicherung.

Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, bei der Mauer handele es sich um einen der „sonstigen Grundstücksbestandteile“, die in der Versicherungspolice gesondert aufgeführt werden müssten, wenn sie mitversichert werden sollten.

Der Hauseigentümer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Mauer fest mit dem Gebäude verbunden sei und deshalb versicherungsrechtlich als „außen am Gebäude angebracht“ und deshalb als mitversichert anzusehen sei. Dies gelte insbesondere für einen juristischen Laien, der dies einer beispielhaften Aufzählung von mit versichertem Zubehör in der Versicherungspolice entnehmen könne. In dieser Auflistung wurden auch Zäune aufgeführt.

Die Versicherungsgesellschaft monierte zum einen den baufälligen Zustand der Mauer und wies gleichzeitig darauf hin, dass es sich bei der Mauer um keine bewegliche Sache handele, was Voraussetzung für eine Behandlung als Zubehör sei.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zugunsten der Versicherungsgesellschaft und stellte fest, dass der Hausbesitzer keine Ansprüche aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag geltend machen könne. Ihm stünde kein Ersatz des Sturmschadens an seiner Backsteinmauer zu, da diese nicht von dem Versicherungsschutz umfasst ist. Die Mauer sei kein versichertes Gebäude, da sie nicht ausdrücklich in dem Versicherungsschein genannt würede. Zudem stelle eine Einfriedungsmauer auch dann kein Gebäude dar, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist.

Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom  23.09.2011 –  Aktenzeichen 10 U 148/11
Foto: (c) Tina Lehmann / www.pixelio.de

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