Gaspreise: BGH fragt die EU
Gaspreise: BGH fragt die EU
Der Streit um die Entgelte, die Sonderkunden für ihren Gasbezug bezahlen, geht jetzt vor den europäischen Gerichtshof. Dieser wurde vom BGH angerufen, um zu klären, ob die Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs im Einklang mit einigen Richtlinien der Europäischen Union steht. Bis zur Klärung der Fragen wurde ein anstehendes Revisionsverfahren ausgesetzt.
In dem Verfahren klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen ein Gasversorgungsunternehmen auf die Rückzahlung von Gaspreiserhöhungen die 25 Haushaltskunden in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2005 gezahlt haben. Die Erhöhungen seien unwirksam und deshlab zurückzuzahlen. Da das Gasversorgungsunternehmen in den Vorinstanzen unterlag, rief es im Revisionsverfahren den Bundesgerichtshof (BGH) an. Die Richter entschlossen sich nun, den Europäischen Gerichtshof um Auslegungshilfe von verschiedenen Richtlinienaussagen der EU zu bitten. Nach Beantwortung der Vorlage wird das Revisionsverfahren fortgesetzt.
Für diese gilt das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis vorgesehene einseitige Preisänderungsrecht des Gasversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nur dann, wenn es als Vertragsklausel wirksam vereinbart wird. Nach dem vorliegend zugrunde zu legenden Sachverhalt erfolgte eine derartige Vereinbarung im Wege der Bezugnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Bei den von der Verbrauchezentrale NRW vertretenen Kunden handelt es sich teilweise um Sonderkunden. Der BGH vertritt hier die Ansicht, dass dass eine Preisänderungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert in einen Sonderkundenvertrag übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) darstellt. Mit der Vorlage vor dem EU-Gerichtshof soll nun geklärt werden, ob die Auffassung des BGH im Einklang mit den Eu-Riuchtlinien geht. Hier geht es vor allem um eine klare und verständliche Abfassung von Vertragsklauseln und das erforderliche Maß an Transparenz . Außerdem sei zu klären, ob bestimmte Klauseln überhaupt vertragliche Vereinbarungen erfassten, wenn diese inhaltlich mit Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übereinstimmen. Diese Fragen können jedoch nur vom Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden.
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 09.02.2011 – Aktenzeichen: VIII ZR 162/09
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