Gasverbrauch zu hoch – Zähler defekt?
Gasverbrauch zu hoch – Zähler defekt?
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Wird der abgerechnete Gasverbrauch angezweifelt, muss der Gasversorger beweisen, dass der Gaszähler korrekt installiert wurde, einwandfrei funktionierte und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Bei einem ordnungsgemäß geeichten Zähler, bei dessen Prüfung keine Fehlfunktionen festgestellt wurden, spricht der Anscheinsbeweis für die ordnungsgemäße Funktion. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 25.10.2022 (Aktenzeichen 26 U 3/22).
Kunde bezweifelt Gasabrechnungen
In dem Streit ging es um Gaslieferungen aus den Jahren 2015 bis 2017. Der Kunde vertrat die Ansicht, dass die vom Lieferanten abgerechneten Gasverbrauche viel zu hoch gewesen wären. Er führte das darauf zurück, dass der Gaszähler defekt gewesen sei. Der Lieferant bestritt dies und weigerte sich, zurückzuzahlen. Der Kunde klagte deshalb zunächst vor dem Landgericht, hatte dort aber keinen Erfolg. Darum legte er Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) ein.
Oberlandesgericht: Lieferant muss Zählerkorrektheit belegen
Doch auch vor dem OLG Düsseldorf hatte er keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Kunde keinen Rückzahlungsanspruch nach § 18 Abs. 1 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) geltend machen kann. Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Gasversorger bei Streitigkeiten über die gelieferten Mengen nachweisen muss, dass die Zähler in einem einwandfreien Zustand waren und die abgerechneten Mengen ordnungsgemäß abgelesen wurden.
beweis des ersten Anscheins
Ist der Zähler ordnungsgemäß geeicht und ergibt eine staatlich anerkannte Prüfung keine Mängel, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine ordnungsgemäße Feststellung der gelieferten Gasmengen.
Diesem Anscheinsbeweis konnte der Kläger jedoch nichts entgegensetzen. Dass in den Jahren 2015 bis 2017 hohe Verbrauchszahlen ermittelt und abgerechnet wurden, bedeute nicht, dass der Zähler defekt war. Außerdem habe der Kläger keine Angaben zum Verbrauchsverhalten seiner Mieter gemacht. In den Jahren 2015 und 2016 hatte der Verbrauch um rund die Hälfte über dem Vorjahresniveau gelegen. Dies hielt das Gericht für keine enorme Abweichung. Die Einlassung des Klägers, dass der Mehrverbrauch weder durch die Witterung noch durch ein verändertes Nutzungsverhalten zu erklären sei, seien zu pauschal.