Gasversorgung: Keine Bearbeitungsgebühren bei einer Abwendungsvereinbarung

Gasversorgung: Keine Bearbeitungsgebühren bei einer Abwendungsvereinbarung
© Gennadiy Pechan / Vecteezy
Gerät ein Kunde bei seinen Zahlungen an den Energieversorger in Rückstand und droht eine Sperrung, muss der Grundversorger vor der Sperrung des Anschlusses eine sogenannte Abwendungsvereinbarung anbieten. Für diese Vereinbarung darf der Energielieferant keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 13.02.2025 (Aktenzeichen 20 UKl 7/24).
Verbraucherschutzverband klagte
Grund des Verfahrens war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Energieversorger. Unter anderem warf der Verband dem Energieversorgungsunternehmen vor, bei einer Abwendungsvereinbarung eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € zu verlangen.
Eine Abwendungsvereinbarung muss der Grundversorger anbieten, wenn er mit seiner Zahlung im Rückstand ist und eine Sperrung der Versorgung bevorsteht (§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV – GVV = Grundversorgungsverordnung). In der Vereinbarung verpflichtet sich der Kunde zur Ratenzahlung zum Abtrag seiner Verbindlichkeiten. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Energieversorger, die Versorgung nicht einzustellen.
Oberlandesgericht: Keine Gebühren für Bearbeitung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem Verbraucherschutzverband recht. Nach § 19 StromGVV/GasGVV Abs. 5 muss der Grundversorger dem Kunden den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anbieten.
Gesetzliche Verpflichtung des Versorgers
Zu dieser Verpflichtung gehört auch die Prüfung der Erklärung des Kunden und die Kontrolle der vereinbarten Ratenzahlung. Dies ergibt sich aus dem § 19 StromGVV/GasGVV. Außerdem darf die Abwendungsvereinbarung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden (§ 19, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1). Für das Gericht war es unerheblich, dass die Antragsbearbeitung für den Versorger mit Aufwand verbunden ist.
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