17. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Geänderte Kontonummer: Kein Kündigungsrecht bei Mietzahlung auf das alte Konto

Geänderte Kontonummer: Kein Kündigungsrecht bei Mietzahlung auf das alte Konto

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17. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Zieht ein Mieter im selben Haus von einer Wohnung in eine andere und erhält dafür einen neuen Mietvertrag, muss der Vermieter auf eine geänderte Kontonummer im neuen Vertrag hinweisen. Dies gilt erst recht, wenn der Mietvertrag erst einen Monat nach Mietbeginn in der neuen Wohnung ausgehändigt wird. Überweist der Mieter weiterhin die Miete auf das zuvor gültige Konto, kann der Vermieter nicht wegen Zahlungsverzug kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.12.2021 hervor (Aktenzeichen 65 S 134/21).

Mieter zieht im selben haus um

In dem Verfahren ging es um einen Wohnungswechsel innerhalb eines Hauses. Das Verhalten des Mieters war nicht zu beanstanden. Nach dem Umzug im gleichen Gebäude wurde auch ein neuer Mietvertrag geschlossen, den aber der Mieter erst einen Monat nach dem Umzug erhielt. Der Vermieter hatte den Mieter nicht darauf hingewiesen, dass er jetzt die Miete auf ein anderes Konto überweisen müsse.

miete auf falsches konto überwiesen

Der Mieter zahlte weiter auf das alte Konto ein. Daraufhin kündigte der Vermieter zwei Monate nach dem Umzug fristlos und hilfsweise ordentlich. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht, weshalb der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow-Weißensee erhob. Das Gericht lehnte die Klage jedoch ab. Hiergegen ging der Vermieter vor dem Landgericht Berlin in Berufung.

landgericht: kein kündigungsrecht des Vermieters

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter stellten fest, dass es keinen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gab. Der Mieter könne für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich gemacht werden.

vermieter muss auf neue Kontonummer hinweisen

In seiner Begründung räumte das Landgericht ein, dass die neue Bankverbindung aus dem Mietvertrag, der nach dem Umzug geschlossen hervorging, ersichtlich war. Dieser habe aber verspätet vorgelegen. Außerdem habe der Mieter seine Miete weiterhin, wenn auch auf das falsche Konto, pünktlich bezahlt. Der Vermieter hätte den Mieter auf die geänderte Kontonummer hinweisen müssen, bevor er eine Kündigung ausspricht.


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