Gelüftet wie vom Vermieter gefordert: Dennoch Schimmelbefall
Gelüftet wie vom Vermieter gefordert: Dennoch Schimmelbefall
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Häufig kommt es durch falsches Lüften der Mieter zum Schimmelbefall in der Wohnung. Darum weisen viele Vermieter in Rundschreiben oder per Aushang darauf hin, wie gelüftet werden soll. Der Vermieter muss dann allerdings auf genaue und umfassende Hinweise achten. Richtet sich nämlich ein Mieter nach diesen Vorgaben und es kommt dennoch zum Schimmelbefall haftet der Vermieter und der Mieter ist berechtigt, die Miete zu mindern. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.04.2021 (Aktenzeichen)
Hier können Sie das Urteil im Original lesen
Mietkürzung wegen Schimmelbildung
In dem Verfahren ging es um ein Mietminderung, die ein Mieter vorgenommen hatte, weil es in seiner Wohnung zum Schimmelbefall gekommen war. Da der Vermieter diese Kürzung nicht akzeptieren wollte, landete der Streit vor Gericht. Der Mieter fühlte sich für den Schimmelbefall nicht verantwortlich. Er habe sich schließlich an ein Informationsblatt gehalten, das der Vermieter „zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung“ herausgegeben hatte.
Vermieter-Info war nicht ausreichend
Das Gericht ließ das Informationsblatt von einem Sachverständigen prüfen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Informationen in dem Rundschreiben unvollständig waren. Hierzu führte der Experte aus, dass an Sommertagen die Außenluft eine wesentlich höhere Luftfeuchtigkeit habe und auch sehr viel wärmer sei, als die Luft in der Wohnung. Aufgrund dieser Bedingungen führe das Lüften am Tage nicht zu einem Senken der Luftfeuchtigkeit in der Wohnung, sondern zu einem Anstieg. Deshalb müsse in den Sommermonaten vorzugweise nachts gelüftet werden, was aus dem Informationsblatt nicht hervorging. Von einem Laien könne man jedoch nicht erwarten, dass ihm diese Umstände bewusst sind.
Landgericht: 25 % MiEtkürzung angemessen
Das Landgericht Berlin schloss sich in der Berufungsverhandlung dem Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte an und bestätigte das Recht des Mieters die Miete zu kürzen. Der Mieter habe sich korrekt verhalten und an die Vorgaben des Informationsblatts gehalten. In dem Infoblatt fehle jedoch der Hinweis, dass das Lüftungsverhalten auch entsprechend der Jahreszeiten angepasst werden müsse. Im vorliegenden Fall hielt das Landgericht eine Mietkürzung von 25 % für angemessen.
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