15. Mai 2024 von Hartmut Fischer
Teilen

Gemeinsam mieten – gemeinsam haften!

Gemeinsam mieten – gemeinsam haften!

© r.classen / shutterstock

15. Mai 2024 / Hartmut Fischer

Wird ein Mietvertrag von mehreren Personen gemeinsam unterschrieben , haften alle gesamtschuldnerisch. Hat der Vermieter also Forderungen, kann er diese gegenüber einem Mieter geltend machen und muss keine Anteile von den einzelnen Mietern fordern.

Gemeinsam haften: Die gesamtschuldnerische haftung

Alle Personen, die gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, werden dadurch gegenüber dem Vermieter zu „Gesamtschuldnern” (§ 421 BGB). Damit haftet jeder der Mieter für die gesamte Forderung des Vermieters. Wie die Mieter die Verteilung dann untereinander klären, ist deren Sache. Eine abweichende Regelung kann im Mietvertrag vereinbart werden, was aber aus Sicht des Vermieters meist nicht empfehlenswert ist.

Hat der Vermieter die Forderung gegenüber einem Mieter geltend gemacht und gerät dieser mit der Begleichung in Verzug, gilt dies auch für die anderen Mieter (§ 424 BGB) – sie sind damit gemeinsam in Vezeug.

Die Mieter können untereinander verabreden, dass sie unterschiedliche Teile von Forderungen des Vermieters übernehmen. Das gilt aber nur intern. Gegenüber dem Vermiete haften alle weiter gemeisam gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Vermieter ändert sich nichts. Wurde keine Abrede getroffen, haften die Mieter untereinander zu gleichen Teilen (§ 426 BGB).

Wenn ein Mieter ausscheiden will

Bei einem gemeinsam von allen Mietern unterschriebenen Mietvertrag kann dieser auch nur von allen Mitgliedern gemeinsam gekündigt werden. Die anderen Mieter können den Ausscheidenden aber ermächtigen, die Kündigung auch in ihrem Namen zu erklären.

Dann sollte die Vollmacht im Original mit der Kündigung vorgelegt werden. Sollte keine Originalvollmacht vorgelegt werden, kann der Vermieter die Kündigung unter Hinweis auf § 174 BGB zurückweisen. Akzeptiert der Vermieter die (gemeinsame) Kündigung, muss er mit den verbliebenen Mietern keinen neuen Vertrag eingehen. Wird ein neuer Vertrag geschlossen, kann dieser auch andere Konditionen als der vorherige beinhalten.

Umgekehrt kann der Vermieter auch nur allen Mietern gemeinsam kündigen. Eine Kündigung gegenüber einem Mieter ist grundsätzlich nicht möglich.

Nach einer Scheidung

Nach einer Scheidung beabsichtigen die ehemaligen Partner meist, nicht weiter in der gemeinsamen Wohnung zusammenzubleiben. Hier muss man zunächst festhalten, dass die Trennung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Mietvertrag hat. Er bleibt mit allen Konsequenzen bestehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn einer der beiden Ex-Partner auszieht. Es bleibt auch bei der gesamtschuldnerischen Haftung: Die ehemaligen Partner haften weiter gemeinsam.

Im Unterschied zu anderen Mietverträgen reicht es bei einem Mietvertrag mit Eheleuten, dass nur eine Person den Vertrag unterschreibt, die andere aber lediglich namentlich genannt wird. Beide Partner tragen in diesem Fall die Pflichten gemeinsam, die sie auch gegangen wären, wenn beide den Mietvertrag unterschreiben.

Zuweisung einer wohnung

Eine Ausnahmeregelung für geschiedene Ehepaare stellt die „Zuweisung nach § 1568a BGB“ dar. Hierbei kann ein Ehepartner den Mietvertrag alleine fortsetzen, wenn der andere Partner einverstanden ist. Die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses beginnt dann mit der entsprechenden Mitteilung an den Vermieter, die von den ehemaligen Partnern gmeinsam unterschrieben werden muss.

Außerdem kann die Wohnung im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens einem der ehemaligen Partner zugesprochen werden. Dann geht das Mietverhältnis mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung auf den einen Partner über.


Das könnte euch auch interessieren:

Miete für getrennte Objekte in einem Vertrag?
Wohngemeinschaft und Mieterwechsel


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.